Hanseatisches Fußball Kontor GmbH – Insolvenzverwalter fordert Rückzahlungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Insolvenzverwalter der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH schreibt derzeit die Anleger an, welche der genannten GmbH Nachrangdarlehen gewährt und hier Rückzahlungen und / oder Zinszahlungen erhalten haben. Die Anleger werden hier aufgefordert, die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.

Zunächst ist hier anzuraten, keinesfalls ohne weitere Prüfung durch einen Fachanwalt eine sofortige Zahlung an den Insolvenzverwalter vorzunehmen. Es bestehen hier durchaus gute Aussichten, sich erfolgreich gegen das Rückzahlungsverlangen zu wehren.

Der Insolvenzverwalter behauptet die Rückzahlungen und / oder Zinszahlungen an die Anleger seien durch die GmbH erfolgt, obwohl sie wegen der vereinbarten sogenannten qualifizierten Nachrangklausel nicht hätten erfolgen dürfen. Diese Zahlungen seien somit rechtsgrundlos erfolgt. Diese Argumentation wird von Rechtsanwalt Busko hierfür nicht durchgreifend gehalten.

Die von der Hanseatisches Fußball Kontor verwendete Nachrangklausel ist nach Auffassung von RA Busko intransparent, weil die vom BGH in seinem Urteil vom 06.12.2018 für die Transparenz und damit Wirksamkeit solcher Klauseln gegenüber Verbrauchern aufgestellten Grundsätze nicht eingehalten wurden. Außerdem ist die in der Nachrangklausel enthaltene vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB ggf. nicht Vertragsbestandteil geworden.

Dies hat zur Folge, dass die Auszahlung des Darlehens und der Darlehenszinsen an die Anleger keinesfalls rechtsgrundlos war. Ein Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht somit nach Auffassung von Rechtsanwalt Busko hier nicht.

Darüber hinaus wäre unabhängig von obigen Ausführungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der sogenannte Entreicherungseinwand durchgreift.

Hier werden bereits zahlreiche Anleger von Rechtsanwalt Busko vertreten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Busko

Beiträge zum Thema