adcada.shop Zins 2 - was sollten Anleger beachten?

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Wir haben in diesem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden einen Anleger vertreten, dessen angemeldete Forderung nicht im 1. Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt wurde durch den Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter ging in einem 1. Schritt zunächst, zu Recht davon aus, dass die Forderung des Anlegers aus dem Nachrangdarlehensvertrag nachrangig ist und daher nicht im 1. Rang berücksichtigt werden könne.

Der Anleger hatte einen Nachrangdarlehensvertrag über 40.000 Euro abgeschlossen und der Gesellschaft adcada.shop GmbH & Co. KG gewährt. Das Darlehen war überschriftet mit Zeichnungsschein und enthielt eine Laufzeitvereinbarung von 2 Jahren. Es gab zu dem Zeichnungsschein Angebotsunterlagen, die auswiesen, dass das Darlehen als Darlehen mit einem qualifiziertem Nachrang gewährt werden soll (von dem Anleger an die Gesellschaft). Die Formulare wurden von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bezeichnung mit “Zeichnungsschein” den Anleger durchaus geeignet ist , zu täuschen über die Qualität des abgeschlossenen Kapitalanlageprodukts. Darüber hinaus sei nicht deutlich auf den Unterschied zwischen einem “normalen” Darlehen und einem solchen mit einem Nachrang hingewiesen worden und der Anleger kann nicht erkennen “worauf er sich überhaupt einläßt”.

Auch aus den, neben dem Zeichnungsschein ausgehändigten Angebotsunterlagen, geht nicht klar und deutlich hervor, dass es sich um ein Darlehen handelt, mit einem qualifiziertem Nachrang. Vielmehr ist die Regelung in den Angebotsunterlagen intransparent und auch die weiteren Hinweise in dem Zeichnungsschein unter dem Punkt Risikohinweise, tragen zur weiteren Verwirrung des Anlegers bei anstatt klar und deutlich die Ausfallgefahr des Produkts offenzulegen. Dem Anleger, so das Gericht, wird nicht klar und deutlich vor Augen geführt, welche Risiken er mit dem Produkt eingeht.

Folge des Urteils ist jetzt, dass in dem Fall des von uns vertretenen Mandanten der Insolvenzverwalter die Forderung im 1. Rang zur Insolvenztabelle feststellt. Gut so. 

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