Adoption ohne Zustimmung eines Elternteils

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Wenn ein Kind adoptiert werden soll, müssen die leiblichen Eltern zustimmen, da sie ihre Rechte bezüglich des Kindes aufgeben. Stimmen die Eltern nicht zu, prüft das Gericht, ob eine Ersetzung der Zustimmung des nicht zustimmenden Elternteils in Betracht kommt. Die Maßstäbe hierfür sind streng.

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Aufenthalt der leiblichen Mutter unbekannt

Die Eltern des zu adoptierenden Kindes sind nicht miteinander verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Beide haben in ihrer Vergangenheit Drogen konsumiert. Die Mutter des Kindes ist unbekannten Aufenthalts. Der Vater, der bereits zwei weitere Kinder hat, saß nach der Geburt des Kindes mehrere Jahre wegen Drogendelikten in Haft. Das Kind lebt bei Adoptivpflegeeltern. Im Adoptionsverfahren verweigert der Vater die Zustimmung.

Eine hohe Hürde

Die Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Elternteils zur Adoption, so das Gericht, kommt nur dann in Betracht, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Das OLG hob die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Zustimmung ersetzt hatte, auf und gab dem Vater recht.

Weder unterhalts-, noch erb-, noch aufenthaltsrechtliche Aspekte greifen

Selbst wenn sich für das Kind eine günstigere unterhalts- oder erbrechtliche Stellung als Folge einer Adoption ergeben würde, so könne eine derartige, rein wirtschaftliche Besserstellung des Kindes einen sich verständig um sein Kind sorgenden Vater nicht zur Aufgabe seiner Elternstellung veranlassen.

Interessenabwägung Kinderrechte - Elternrechte

Das Gericht wägt die Interessen des Vaters an der Aufrechterhaltung seiner Vaterschaft mit den Interessen des Kindes an der Durchführung der Adoption ab. Dabei ist auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen, wenn sich daraus gravierende Belastungen des Kindes ergeben. Das Kind soll geschützt werden, damit es sich altersgemäß und positiv entwickeln kann. Letztlich ist wie in allen Entscheidungen, die minderjährige Kinder betreffen, das Kindeswohl maßgeblich.

Wer ist verantwortlich für das Fehlen der Eltern-Kind-Beziehung

Fehlt es an einer Mutter/Vater-Kind-Beziehung zwischen leiblichem Elternteil und Kind, wird in einem weiteren Schritt geprüft, wer für den aktuellen Zustand verantwortlich ist. War es dem nicht zustimmenden Elternteil bisher aufgrund seiner Lebensumstände unmöglich, eine Bindung zu dem Kind aufzubauen, so können bessere Lebensumstände und ein nachhaltiger Wille dafür sprechen, dass er es in Zukunft besser machen kann.

Fazit

Selbst wenn die leiblichen Eltern in der Vergangenheit zu wenig für das Wohl ihres Kindes getan, so wiegen die Elternrechte schwer. Eine gerichtliche Ersetzung kommt selbst bei einer Vorschädigung des Kindes nicht immer in Betracht. 


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