Belege für den Zugewinnausgleich bei Scheidung

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Anspruch auf Vorlage von Belegen erfasst nur vorhandene Belege

Im Rahmen einer Scheidung erfolgt meist auch ein Ausgleich des von den Partnern erworbenen Vermögens durch den Zugewinnausgleich. Um die hierfür nötigen Berechnungen zu ermöglichen, sind gesetzliche Auskunftsansprüche der Ehegatten geregelt. Im Zugewinnausgleichsverfahren müssen beide Ehepartner sich gegenseitig Auskunft über das Vermögen geben, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist.

Wie das Vermögen nachgewiesen wird

Es ist auch erforderlich, das behauptete Vermögen nachzuweisen. Dafür müssen Belege vorgelegt werden, damit der berechtigte Ehegatte die Angaben des anderen besser überprüfen kann. Belege sind demnach alle Urkunden, Dokumente,Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind.

Wie weit reicht die Belegpflicht beim Zugewinnausgleich?

Im Ausgangsfall verlangte die Ehepartnerin die Vorlage eines Jahresabschlusses einer GmbH. Die Gegenseite erklärte, dass es diesen Abschluss noch nicht gäbe und vertrat die Auffassung, sie müsse diesen noch nicht existierenden Beleg nicht vorlegen. Die Frage war also, ob ein Auskunftsschuldner zur Vorlage noch nicht erstellter Belege verpflichtet ist. Während das Beschwerdegericht der Auffassung war, ein nicht vorhandener Beleg müsse vom Auskunftsschuldner auf seine Kosten erstellt werden, urteilte der BGH kürzlich anders.

Nur vorhandene Belege

Die Verpflichtung zur Belegvorlage im Rahmen des Zugewinnausgleichs beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Nur bereits existierende Unterlagen müssen reproduziert werden. Andere Belege können nicht verlangt werden. Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, dessen Überlegungen sich ursprünglich auf nicht mehr vorhandene Belege bezog.

Wertermittlung ohne Beleg

Das erscheint erstmal plausibel, führt aber konsequenter Weise zur weiteren Frage, wie ohne Beleg der Wert des Rechts am Endstichtag und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs ermittelt werden kann. Dies geschieht dadurch, dass der Auskunftsberechtigte den anderen Ehepartner auf Wertermittlung in Anspruch nehmen kann. Möglich ist aber auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist.

Kann ein Auskunftsschuldner den Wert für die Ermittlung des Zugewinns nicht belegen, so besteht zwar keine Pflicht, einen Beleg zu erstellen, aber die Möglichkeit des Berechtigten ihn auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen.


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