Änderung beim Ehegattenunterhalt zum 01.03.2013

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Aufgrund der Novellierung des Familienrechts wurde das Unterhaltsrecht im Jahr 2008 grundlegend geändert.

Vor allem bei dem so genannten Ehegattenunterhalt (nachehelicher Unterhalt) wurde das Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung deutlich in den Vordergrund gerückt. D. h., die alte Regelung, landläufig auch bekannt unter „einmal Arztfrau, immer Arztfrau", wurde abgeschafft. Grundsätzlich sollte also jeder Ehegatte nach der Ehescheidung für sich selbst sorgen und nicht oder nicht unbeschränkt Unterhalt von den anderen Ehegatten fordern können. Diese Zeiten sind vorbei. Unterhalt soll die Ausnahme, nicht die Regel sein.

Wer also - außer bei Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB, wobei dieser zunächst auch auf drei Jahre nach der Geburt begrenzt ist - Unterhalt begehrt, hat sich grundsätzlich erst einmal schwer getan.

Bei der Prüfung, ob und wie lange nachehelicher Unterhalt bewilligt wird, wurden in Summe viele Kriterien herangezogen. Dies wurde in § 1578b BGB eingearbeitet.

Nunmehr hat jedoch der Bundestag im Dezember 2012 „heimlich" eine weitreichende Gesetzesänderung beschlossen:

Die Ehedauer soll als eigenständiges Billigkeitskriterium bei der Beschränkung des Ehegattenunterhalts gem. § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB eingeführt werden.

Die vorgeschlagene Änderung:

§ 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S.2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben."

Sollte dies so in Kraft treten, so hätte dies wiederum große Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt und das Rad würde wieder ein Stück zurück gedreht werden.

Denn die Dauer der Ehe würde dann von den Familiengerichten bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig zu anderen ehebedingten Nachteilen berücksichtigt werden. Dies könnte dazu führen, dass wieder so eine Art Lebensstandardgarantie eingeführt wird, welche damals ja grundsätzlich abgeschafft worden ist.

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