Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015

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Sind Sie alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater? Zahlt der andere Elternteil Kindesunterhalt für Ihr Kind?

Dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Höhe des Kindesunterhaltes durch eine Fachfrau bzw. einen Fachmann für Familienrecht überprüfen zu lassen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der Einkommensentwicklung die sog. Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt überarbeitet. Nach der seit dem 01. August 2015 geltenden Neufassung der Tabelle hat sich der Kindesunterhalt - abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen - um 11,- € bis 22,- € pro Kind und Monat erhöht.

Die Erhöhung gilt allerdings in den meisten Fällen nicht automatisch. Der Unterhaltspflichtige ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus höheren Unterhalt zu zahlen. Vielmehr müssen Sie die Erhöhung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend machen. Versäumen Sie dies, so verschenken Sie Monat für Monat Geld, da die Erhöhung nicht etwa rückwirkend ab der Änderung der Düsseldorfer Tabelle gefordert werden kann, sondern erst ab dem Monat, in welchem der Unterhaltspflichtige erstmals zu Zahlung höheren Unterhaltes aufgefordert wird.

Sie als betreuender Elternteil müssen also selbst aktiv werden.

Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bereits ein sog. dynamischer Unterhaltstitel existiert, in welchem sich der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhaltes nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet hat. Ein solcher Titel wird jedoch häufig nicht vorliegen.
Unabhängig von der aktuellen Erhöhung der Kindesunterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle ist eine Erhöhung des Kindesunterhaltes aber auch aus anderen Gründen möglich. Zum einen erhöht sich der Kindesunterhaltsanspruch, wenn das Kind das sechste, das zwölfte und das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Zum anderen ist der Unterhaltsverpflichtete u.U. zur Zahlung von höherem Kindesunterhalt verpflichtet, wenn sich sein Einkommen erhöht. Um dies überprüfen zu können, haben Sie alle zwei Jahre einen Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten. Dieser muss sein gesamtes Einkommen offenlegen und auch entsprechende Nachweise vorlegen.

Liegt bei Ihnen die letzte Auskunftserteilung mehr als zwei Jahre zurück, sollten Sie auch insoweit aktiv werden.

Da sowohl die Einkommensermittlung (z.B. bei Selbständigen) als auch die Unterhaltsberechnung (etwas bei mehreren Kindern und geringem Einkommen) ausgesprochen schwierig sein können, sollten Sie sich bei der Überprüfung des Unterhaltsanspruches bei einem Fachanwalt für Familienrecht fachkundig beraten lassen.

Jürgen Pöhler

Fachanwalt für Familienrecht


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