Änderungen am Testament – OLG München zur Frage der Urheberschaft

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Werden an einem handschriftlich erstellten Testament nachträglich Änderungen vorgenommen, bietet das Raum für Spekulationen, ob die Änderungen tatsächlich vom Erblasser stammen. Das OLG München hat mit  Beschluss vom 13. Oktober 2023 deutlich gemacht, dass von einer Urheberschaft des Erblassers auszugehen ist, wenn der Zugriff Dritter auf das Testament ausgeschlossen werden kann (Az.: 33 Wx 73/23 e).

In dem zu Grunde liegenden Fall entdeckte der Lebensgefährte der verstorbenen Erblasserin ein handschriftliches Testament, das die Frau wenige Monate vor ihrem Tod erstellt hatte. Ihr Lebensgefährte entdeckte das Testament wohl eher zufällig in einem Stapel zwischen alten Zeitschriften, Katalogen und Kontoauszügen. In dem Testament hatte die kinderlose und geschiedene Erblasserin ihren Lebensgefährten zum Alleinerben bestimmt und ihre Brüder ausdrücklich enterbt. Allerdings wies das dreiseitige Testament im gesamten Text umfassende Durchstreichungen auf.

Die Brüder waren über ihre Enterbung natürlich nicht glücklich und es kam zum Streit mit den als Alleinerben eingesetzten Lebensgefährten. Die Brüder argumentierten, dass die Erblasserin durch die vielen Durchstreichungen ihr Testament widerrufen wollte.

Das OLG München gab den beiden Brüdern Recht. Da die Erblasserin sich zuletzt fast nur noch in ihrer Wohnung aufgehalten und nur noch wenige soziale Kontakte hatte, sei davon auszugehen, dass Dritte keinen ungehinderten Zugriff auf das Testament hatten. Die in dem Testament enterbten Brüder hätten zwar Interesse an den Änderungen haben können, hatten aber keinen Zutritt zu der Wohnung. Der Lebensgefährte hätte die Änderungen zwar theoretisch vornehmen können. Dafür gebe es jedoch keinen ersichtlichen Grund, da er ohnehin als Alleinerbe eingesetzt war, so das OLG München.

Daher sei davon auszugehen, dass die Erblasserin die Streichungen selbst vorgenommen hat und ihr Testament damit auch widerrufen wollte, führte das OLG weiter aus. Ob dies in der Absicht geschah, dass ihr Lebensgefährte nicht erbt oder ob die Erblasserin ein völlig neues Testament erstellen wollte, sei nicht feststellbar, so das Gericht.

„Das Urteil zeigt, dass Testamente immer eindeutig sein sollten und auch Änderungen mit Unterschrift und Datum kenntlich gemacht werden sollten, um Interpretationsspiele und Erbstreitigkeiten zu vermeiden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Eine Option ist auch, das handschriftliche Testament in eine amtliche Verwahrstelle zu geben.

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