Änderungen bei Regelungen über Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II zum 01.03.2020

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Aufgrund der Bestrebungen der Bundesregierung schnell und vereinfacht die finanziellen Hilfen allen in Not geratenen Bürgerinne und Bürgern zu ermöglichen, wurde nunmehr für einen begrenzten Zeitraum § 67 SGB II eingeführt:

Die Änderungen gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. März 2020:

 „§ 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Folgende Punkte können hervorgehoben werden:

  1. Die Änderung gilt für alle Neuanträge in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
  2. Die Bundesregierung kann den Zeitraum der Neuanträge bis zum 31.12.2020 verlängern.
  3. Es ist davon auszugehen, dass bei den schon eingereichten Neuanträgen ab dem 01.03.2020 die fehlenden Unterlagen zum Nachweis des Vermögens nicht nachgereicht werden müssen.
  4. Die Regelung des Abs. 2 ist der Regelfall. Die Vorschrift soll so verstanden werden, dass das Vermögen nicht belegt werden muss. Die Antwort auf die Frage, was unter „erheblichem Vermögen“ verstanden werden soll, ist derzeit ungeklärt. Aufgrund der Vereinfachung reicht nur die Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
  5. Geschützt soll sein das erhebliche Vermögen bei Selbständigen, welches zur Fortführung der Geschäftstätigkeit nach Ende der Pandemie benötigt wird.
  6. Abs. 3 ist nur auf Neuanträge anwendbar. Weiterbewilligungsanträge sind davon ausgenommen. Damit bleiben Bezieher außer Acht, bei welchen die Kostensenkungsmaßnahmen schon durchgeführt wurden und nur noch die angemessenen KdU gewährt werden.
  7. Bei einer vorläufigen Entscheidung ist über den Zeitraum von 6 Monaten zu entscheiden. Wird die endgültige Festsetzung nicht beantragt, so erwächst die vorläufige Entscheidung in Rechtskraft.
  8. WBAs für weitere Gewährung der Leistung bei Ablauf des Bewilligungszeitraums zwischen 31.01.2020 und 31.08.2020 müssen nicht gestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die finanzielle Lage sich nicht verändert hat. Die Verpflichtung zur Anzeige der Änderung der leistungserheblichen Tatsachen sowie die Konsequenz einer möglichen abändernden Entscheidung bleibt bestehen.  

Ähnliche Änderungen gelten nunmehr auch im SGB XII.


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