Änderungen des Baurechts 2018 – ein ausgewählter Überblick

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Seit dem 01.01.2018 gelten für das Bau- und Werkvertragsrecht innerhalb des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) neue Regelungen. Eine der essenziellsten Änderungen betrifft das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650 b BGB). Nach dem bisherigen Werkvertragsrecht konnte der Besteller nur dann einseitige Änderungen anordnen, wenn sie aus seiner Sicht zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind.

In Anlehnung an die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wurde abweichend vom Grundsatz, dass eine Änderung stets einer übereinstimmenden Willenserklärung bedarf, ein normiertes Anordnungsrecht des Bestellers eines Bauvertrags nun auch in den BGB-Bauvertrag integriert. Das impliziert auch nachträgliche Änderungen. Voraussetzung ist, dass die Änderungsmaßnahmen zumutbar und für die Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind. Der Unternehmer hat danach einen Anspruch auf eine angepasste Mehr- oder Mindervergütung (§ 650c BGB) auf Basis seiner geänderten Leistungen.

Was passiert, wenn die Anordnung nicht einvernehmlich angenommen wurde?

Grundsätzlich sollen beide Parteien im Einvernehmen die Änderungen erzielen und auch bezüglich der Mehr- oder Mindervergütung einen Konsens erzielen. Eine rechtsbindende Anordnung kann erst dann erfolgen, wenn sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens einigen. Der Bauunternehmer passt die Vergütung infolge von Änderungsleistungen an. Üblicherweise geschieht die Abrechnung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Wahlweise kann der Bauunternehmer auch Nachträge auf Basis der hinterlegten Urkalkulation abrechnen (§ 650 c BGB).

Welche Formvorschriften gelten für die einseitig getroffene Anordnung?

Die Anordnung muss schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist können beide Parteien in Hinblick auf Grund, Umfang und/oder Höhe der Anordnung ohne evidente Begründung eine einstweilige Verfügung beantragen.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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