Änderungen für die 60 Tage-Regelung für Grenzgänger in die Schweiz

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Das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmer liegt grundsätzlich an dem Ort ihrer Tätigkeit.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zu den nationalen Vorschriften kommen jeweils die Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinzu, wenn Arbeitnehmer in einem Land arbeiten und in einem anderen Land leben. Grenzgänger sind nochmals speziell zu behandeln. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, welche in einem Vertragsstaat wohnen (z. B. Deutschland) und jeden Tag an dorthin zurückkehren. Diese unterliegen Sonderregelungen im DBA mit der Schweiz.

Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger liegt grundsätzlich beim Wohnsitzstaat (z. B. D), der Tätigkeitsstaat (CH) darf lediglich eine Quellensteuer in Höhe von 4,5 % auf den Arbeitslohn erheben. Diese Steuer wird auf die Deutsche Einkommensteuer angerechnet.

Der Grenzgänger muss dem Arbeitgeber zum Nachweis, dass dieser die Quellensteuer einbehalten muss, die Ansässigkeitsbescheinigung Gre1 vorzulegen. In Deutschland führt er sodann Steuervorauszahlungen an das Finanzamt ab, die von diesem geschätzt werden. Im neuen Jahr muss dann jeweils eine Steuererklärung abgegeben werden.

Ausnahmen von der Grenzgängerregelung

Eine Ausnahme hiervon ist in Art. 15a DBA D-CH zu finden. Danach wird der Arbeitnehmer, vereinfacht ausgedrückt, am Tätigkeitsstaat versteuert, wenn er aus beruflichen Gründen an mindestens 60 Tagen nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt bzw. zurückkehren kann. Dies kann für viele Arbeitnehmer sehr lukrativ sein, da die schweizerischen Steuersätze meist geringer ausfallen als die deutschen. Die Anwendung der 60-Tage-Regelung ist allerdings sehr komplex.

Deutschland und die Schweiz haben nun zur Vereinfachung eine Konsultationsvereinbarung geschlossen, in der es heißt: „Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.“ Anwendbar ist die Vereinbarung für Sachverhalte ab dem 01.01.2019. 

Danach bleibt zu hoffen, dass die Finanzämter diese Vereinbarung anwenden und es tatsächlich zu einer Vereinfachung für die Grenzgänger kommt. Hierzu gibt es natürlich noch keinerlei Erfahrungswerte, da die Regelung erst seit kurzem in Kraft ist und die erste Steuererklärung diejenige aus 2019 ist, auf den die Vereinbarung Anwendung findet. 

Nachweise

Weiter ungeklärt bleibt auch, welche Nachweise das jeweilige Finanzamt für den Nachweis der Nicht-Rückkehr verlangt. Einheitlich ist lediglich, dass die Nicht-Rückkehrtage durch den Arbeitgeber mit einer Einzelaufstellung und dem Formular Anlage Gre3 zu bescheinigen sind. Zudem gibt es hier durch einige Entscheidungen des BFH weitere Ausnahmen.

Für das Veranlagungsverfahren sollte sich jeder Grenzgänger fachlichen Rat holen, um auf die speziellen Einzelheiten jedes einzelnen Arbeitnehmers eingehen zu können.


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