Änderungen zur Insolvenzantragspflicht durch Corona

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Im Eilverfahren werden aktuell Gesetzesvorhaben durch den Bundestag gepeitscht. Im Rahmen des

Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

sollen auch das Insolvenzrecht und die flankierenden Haftungsregelungen für die Organe von Gesellschaften (AGs, GmbHs, Gen, „GmbH & Co. KG“s) geändert werden.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Dazu wird konkret die Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt aber nicht, sofern der Insolvenzantragsgrund nicht auf die Pandemie zurück zu führen ist oder keinerlei Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Aussagen zu den weiteren Insolvenzantragsgründen wie der Überschuldung fehlen leider, denn Unternehmen werden aufgrund der zu erwartenden erheblichen Verluste neben Zahlungsschwierigkeiten auch Überschuldungen zu erwarten haben.

Auch die Regelungen zu § 64 Satz 2 GmbHG (und den entsprechenden Regelungen zu anderen Gesellschaften), die einer Beschränkung der Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG dienen sollen, sind zumindest nicht so klar, wie man sich dies wünschen könnte.

Organe dieser Gesellschaften sollten sich daher fachkundig beraten lassen, ob sie von den beabsichtigten Privilegierungen Gebrauch machen können und welche Risiken sie damit eingehen.

Rechtsanwalt Koch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen für Beratungen, gerne auch per Videokonferenz zur Verfügung. Wir begleiten Sie auch bei den Verhandlungen mit Ihren Gläubigern und Kreditgebern.

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