Ärger mit dem Finanzamt, Steuerhinterziehung oder Insolvenzantrag? "Firmenbestattung" durch Notar oder Steuerberater?

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Aus den aktuelleren Entscheidungen der deutschen Gerichte in Strafsachen und bei Insolvenz sind zwei Leitsätze besonders spannend:

Das berufliche Handeln eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers kann eine Haftung auslösen. Es kann sich nämlich um strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung handeln, wenn der Berater erkennt, das der Mandant sich strafbar macht und der Berater durch seine Tätigkeit dabei hilft.

Der Berater kann dann als Haftungsschuldner durch das Finanzamt in Anspruch genommen werden und für die Steuerschulden seines Mandanten haften. (BFH, Beschluss v. 28.02.2023 - VII R 29/18).

Dabei ist zu beachten, daß auch ein "Strohmann", der als Geschäftsführer einer GmbH nur "auf dem Papier" bestellt ist, voll haftet. Das gilt auch dann, wenn er keine Kenntnisse von dem Geschäft hat und gar nicht in der Lage ist, die Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben. (FG Münster, Urteil vom 19.12.2022 - 4 K 1158/20 L).

Ein Notar kann sich durch die Beurkundung von Verträgen zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen und Geschäftsführer-Wechsel ebenfalls strafbar machen. Es kann sich um eine strafbare Beihilfe zur Insolvenzverschleppung durch eine "Firmenbestattung" handeln, die das Ziel hat, eine geordnete Abwicklung der Gesellschaft zu verhindern. (LG Lübeck, Beschluss vom 27.03.2023 - Qs 33/22.

Sofern das Finanzamt einen Insolvenzantrag gegen einen Steuerschuldner gestellt hat, gilt folgendes:

Die Stellung eines Insolvenzantrages steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Dabei darf der Insolvenzantrag nur nach gründlicher Würdigung aller maßgebenden Umstände und möglicher Folgewirkungen gestellt werden.  Bekanntlich sind die Wirkungen eines erfolgreichen Antrages auf Insolvenzeröffnung oder seiner Ablehnung mangels Masse weitreichend.  

Die Auswirkungen eines Insolvenzantrages sind regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machen.

Haben Sie Fragen dazu? Reden wir darüber.

Vermeiden Sie als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer das Risiko, sich strafbar zu machen! Mit einer vorgeschalteten Prüfung durch einen Rechtsanwalt, der eine geplante berufliche Tätigkeit als strafrechtlich unbedenklich einstuft, entfällt für Sie das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Damit entfällt in der Regel auch eine persönliche Haftung, die zum Beispiel durch Haftungebescheid vom Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Das gilt auch für Geschäftsführer und Mitglieder von Leitungsgremien, z.B. dem Aufsichtsrat.


Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa


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