Hinweispflicht des Steuerberaters bei Insolvenzreife. Was gilt bei "beratungsresistenten" Mandanten?

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Auch denjenigen Steuerberater, der nicht mit einer unmittelbaren Insolvenzberatung mandatiert wurde, treffen entsprechende Warn- und Hinweispflichten:

Das gilt dann, wenn er einen Insolvenzgrund erkennt oder ernsthafte Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrung offenkundig sind und er annehmen muss, dass sich der Mandant der möglichen Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Vertraut der Mandant aber über Jahre hinweg trotz Kenntnis seiner insolvenzrechtlichen Pflichten und der anhaltenden Krise des Unternehmens leichtfertig auf eine Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse, haftet der Steuerberater dann aber mangels hypothetischer Kausalität nicht mehr für einen Insolvenz-Verschleppungsschaden.

Die Leistung des Steuerberaters ist dann pflichtwidrig, wenn er Umstände feststellt, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen können, er es aber unterlässt, mit seinem Mandanten abzuklären, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Steuerberaters ist die Geschäftsführung des Unternehmens verpflichtet, eine eigene Einschätzung zur Fortführung abzugeben. Hierzu ist oftmals nur die Unternehmensleitung in der Lage, weil sie über Informationen verfügen kann, über die ein Steuerberater, der lediglich mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, nicht notwendig verfügt.

Für die Frage, ob eine Bilanzerstellung nach Fortführungswerten zulässig ist, kommt der bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft maßgebliche Indizwirkung zu. Ebenso dazu zählen wiederholte Verluste sowie ein ständiger, nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

Für eine mögliche Insolvenzreife spricht auch, wenn die Jahresabschlüsse in mehreren aufeinander folgenden Jahren nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge ausweisen und keine stillen Reserven vorhanden sind, vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01. 2023 - 16 U 179/21.

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Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa


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