Kontosperre durch Pfändung? Was ist sofort zu veranlassen, um weiterhin Geld abheben oder überweisen zu können?

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Viele Verbraucher kennen leider das Problem. Ein Gläubiger pfändet das Girokonto und die Bank verweigert das Geldabheben. Überweisungen, sogar für Miete und Unterhalt, werden nicht mehr ausgeführt.

Eine ganz ähnliche Situation entsteht häufig, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Bank sperrt daraufhin selbstständig das Girokonto und wartet auf die Nachricht des Insolvenzverwalters.

Was kann der Bankkunde dann tun?

Hier hilft die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.

Dafür muss kein neues Konto eröffnet werden. Es genügt der Antrag bei der Konto führenden Bank oder Sparkasse. Gelegentlich zeigen sich Bankmitarbeiter bei dem Wunsch nach Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto unwillig oder raten davon ab. Der Kunde hat jedoch einen Rechtsanspruch darauf, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Für die Bank oder Sparkasse bedeuted das mehr Arbeitsaufwand, es können zusätzliche Bankgebühren entstehen.

Der Vorteil besteht darin, daß bei einem P-Konto auch bei einer Kontopfändung immer Geld aus dem Guthaben in Höhe des sogenannten Sockelfreibetrages verfügbar bleibt. Der Sockelfreibetrag lässt sich mit einer Bescheinigung über die Anzahl der Unterhaltspflichten erhöhen, je nachdem, wie viele Personen davon leben müssen. 

Zum Beispiel kann eine ledige Person ohne Unterhaltspflichten mit einem P-Konto dann über 1.409,99 monatlich aus dem Konto-Guthaben verfügen, selbst wenn mehrere Pfändungen auf dem Konto liegen.

Bei einer Familie mit nur einem Einkommen, also nicht erwerbstätigem Ehepartner und zwei minderjährigen Kindern beträgt der Sockelfreibetrag €  2.519,99  pro Monat.

Bei einer Familie, in der beide Elternteile eigenes Einkommen erzielen und zwei minderjährige Kinder im Haushalt leben, beträgt der Sockelfreibetrag € 2.219,99 pro Monat.

Wichtig ist es jedoch, daß der Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto binnen eines Monats nach Zustellung der Pfändung oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Bank gestellt wird. Dann wir das Guthaben rückwirkend in Höhe des Sockelfreibetrages wieder frei. 

Wird die Monatsfrist versäumt, fällt das gesamte Kontoguthaben grundsätzlich an den Pfändungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter.

Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa


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