Ärztepfusch? Was tun, wenn man beim Arzt oder im Krankenhaus fehlerhaft behandelt wurde?

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Als Patient fühlt man sich meist hilflos, wenn man falsch behandelt wurde und einem hieraus ein Schaden entstanden ist. Dies kann auf vielfältige Weise geschehen.

1. Aufklärung

Vor Beginn einer jeden Behandlung ist der Patient zunächst aufzuklären. Zum einen über die Notwendigkeit des Eingriffes oder der Operation und die bestehenden Alternativen. Zudem muss dem Patienten der Ablauf der Behandlung und deren Umfang erläutert werden. Man spricht hier von der sogenannten Behandlungsaufklärung. Davon zu trennen ist die Risikoaufklärung. Hier muss der Patient über alle Risiken des geplanten Eingriffes, der OP oder der ärztlichen Behandlung aufgeklärt werden.

Fehlt es an einer vollständigen Aufklärung über die Behandlung oder die Behandlungsrisiken, ist der Patient nicht in der Lage, wirksam in die Behandlung einzuwilligen. Die Operation ist dann rechtswidrig erfolgt und dem Patienten können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zustehen.

2. Behandlungsfehler

Der sogenannte ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler, der umgangssprachlich oft auch als Ärztepfusch bezeichnet wird, bezeichnet ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes oder des Pflegepersonals im Krankenhaus, durch welches der Patient einen Schaden erleidet.

Jeder Arzt und jede ärztliche Behandlung muss dem Facharzt-Standard entsprechen. Sie muss daher dem aktuellen Stand der Wissenschaft in dem jeweiligen Fachbereich (z. B. Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie etc.) genügen und darf in der Qualität nicht darunter liegen. Wie ein fachgerechtes Vorgehen auszusehen hat, wird bei einer Vielzahl von Behandlungen durch Leitlinien bestimmt, die wissenschaftliche Fachgesellschaften aufstellen und ständig aktualisieren. Jede ärztliche Behandlung kann daher objektiv darauf geprüft werden, ob das Vorgehen „lege artis“, also fachgerecht war oder gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat.

Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz hat ein Patient, wenn er Opfer eines Behandlungsfehlers wurde und ihm hieraus ein Schaden entstanden ist.

Ein sehr wichtiger Punkt ist hier die Unterscheidung zwischen dem einfachen Behandlungsfehler und dem groben Behandlungsfehler. Normalerweise muss der Patient den Nachweis erbringen, dass er fehlerhaft behandelt wurde und der geltend gemachte Schaden aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers eingetreten ist. Liegt jedoch ein sogenannter „grober Behandlungsfehler“ vor, dreht sich die Beweislast bzw. Beweisregel um und der Arzt oder das Krankenhaus müssen nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Kunstfehler eingetreten wäre.

Das Arztrecht/Medizinrecht ist ein solch komplexes Thema, dass ein erfolgreiches Vorgehen nur durch Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes, also eines Fachanwalt für Medizinrecht, möglich ist.

Möchten Sie eine kostenlose erste Einschätzung über Ihren Fall haben, kontaktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Weitere Informationen über die Anforderungen an die Aufklärung und die verschiedenen möglichen Behandlungsfehler sowie über das richtige Vorgehen als Opfer einer fehlerhaften Behandlung können Sie unseren weiteren Rechtstipps entnehmen oder auf unserer Homepage einsehen.

Jost Nüsslein

Fachanwalt für Medizinrecht



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