Ärzteportal: Jameda muss Basisprofil löschen

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Der Bundesgerichtshof (VI ZR 30/17) hat in einem Grundsatzurteil am 20. Februar 2018 entschieden, dass die Ärztebewertungsplattform Jameda verpflichtet ist, Profile von Ärzten zu löschen, deren Daten ohne Einwilligung des betroffenen Arztes in dem Bewertungsportal aufgenommen wurde. 

Die Entscheidung ist deshalb so bahnbrechend, weil ebenfalls der 6. Zivilsenat des BGH noch 2014 entschieden hatte (BGH Urteil VI ZR 358 /13), dass ein Anspruch auf Löschung nicht besteht und so auch grundsätzlich die Bewertungsmöglichkeit des Arztes zunächst grundsätzlich geduldet werden muss. 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuen Entscheidung bei seiner Bewertung nun miteinbezogen, dass in die Bewertungsplattform aufgenommene Basisprofile anders behandelt werden, als entgeltliche Premiumprofile. So wurden neben dem Basisprofil und deren Bewertung ortsnahe andere Ärzte mit Premiumprofilen als Alternative angezeigt. Damit handelt es sich bei Jameda nicht mehr um ein reinen neutralen Informationsvermittler, sodass im Ergebnis das Recht des Plattformbetreibers auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 I GG) hinter dem Recht der betroffenen Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten hat (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), so der Bundesgerichtshof. 

Die klagende Ärztin hatte die Praxis des Portals in den Vorinstanzen kritisiert und sah hierin eine Art „Schutzgelderpressung”, da mit der vormaligen Rechtslage für Ärzte nur die Möglichkeit bestand, einen Premiumvertrag abzuschließen und aus der Not eine Tugend zu machen und die Werbewirkung des Portals zu nutzen. Tatsächlich beschweren sich auch viele andere Ärzte hierüber, da manche durchaus Premiumeinträge abgeschlossen haben und zum Teil dennoch mit unwahren oder auch im übrigen persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen zu kämpfen haben. Dies können wir aus unserer Beratungs- und Vertretungspraxis durchaus bestätigen.

Fazit

Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Bewertungsportalen haben, da auch andere Bewertungsplattformen die Daten von Unternehmern zwangsspeichern, Bewertungen Dritter zulassen und um letztlich dem Unternehmer oder (wie hier) Arzt kostenpflichtige Premiumangebote anbieten. Hier bestehen gute Möglichkeiten, auch gegen andere einschlägige Plattformen vorzugehen, die ähnliche Modell betreiben. Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, ob „Premiumkunden” nach dieser Rechtsprechung überhaupt noch ein Interesse an dem Portal haben. 

Aus rechtlicher Sicht ist zu begrüßen, dass nun (anders als viele Instanzgerichte) sauber zwischen tatsächlicher neutraler Informationsvermittlung und reinen Werbemodellen unterschieden wird und die Aufnahme von Daten und Bewertung nur bei neutraler Informationsvermittlung zulässig ist.

Kontaktieren Sie uns.

Wir sind in unterschiedlichsten Fällen außergerichtlich und gerichtlich gegen Bewertungsplattformen und auch gegen Jameda vorgegangen. Neben der Frage, ob die Daten generell gelöscht werden müssen, ist insbesondere auch ein Vorgehen bei unwahren Tatsachenbehauptungen angezeigt. 

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder Bewertungen im Internet vorgehen möchten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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