Ärztliche Invaliditätsfeststellung in der privaten Unfallversicherung

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Erleidet ein Versicherungsnehmer, der einen privaten Unfallversicherungsvertrag hat, einen Unfall und dadurch bedingt eine Invalidität, sind einige Formalien zu beachten. Anderweitig besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Unverzüglich nach einem Unfall ist ein Arzt zu konsultieren und der Versicherer zu unterrichten. In dem Fall, in dem die versicherte Person aufgrund des Unfallereignisses stirbt, muss dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod der Versicherungsfall gemeldet werden.

Auch sind – je nach Bedingungswerk – Ansprüche auf die sogenannte Übergangsleistung spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen.

Nach den gängigen Bedingungen ist weiterhin Voraussetzung für einen Leistungsanspruch, dass innerhalb eines Jahres nach dem Unfall die bedingungsgemäße Invalidität eingetreten sein, spätestens vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden muss.

Im Gegensatz zu der fristgemäßen Geltendmachung kann die sogenannte ärztliche Invaliditätsfeststellung von dem Versicherungsnehmer nicht entschuldigt werden, sodass hier besondere Sorgfalt geboten ist.

Die ärztliche Invaliditätsfeststellungsfrist dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt auch selbst dann zum Ausschluss von sogenannten Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Denn das Erfordernis fristgerechter Feststellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann. Selbst in dem Fall, in dem der Versicherer vor Ablauf dieser Frist Leistungen ablehnt, muss der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Invalidität fristgerecht ärztlich feststellen lassen, vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007, AZ: IV ZR 137/06.

An die Feststellung der Invalidität durch einen Arzt sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss diese Feststellung nicht abschließend oder gar richtig sein. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss auch nicht innerhalb der Frist dem Versicherer zugehen, sofern sie innerhalb der Frist getroffen worden ist.

Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben, vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007, AZ: IV ZR 137/06.

Der Arzt muss darlegen und beurteilen, ob und in welchem Umfang bestimmte Gesundheitsschädigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und ob die Gesundheitsschädigungen die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit auf Dauer mindern. Eine bloße Befunderhebung wird der bedingungsgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung grundsätzlich nicht gerecht, außer die Befundung macht bereits eine dauerhafte Invalidität offenkundig, wie es z. B. bei einer Querschnittslähmung der Fall ist.

Es herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass die ärztliche Formulierung, dass mit einem Dauerschaden „zu rechnen“ sei, in der Regel nicht genügt, vgl. OLG Hamm, r+s 2012, 195; OLG Naumburg, r+s 2006, 124.

Aufgrund der für den Versicherungsnehmer sehr bedeutenden Konsequenzen eines Fristversäumnisses ist es in der Regel geboten, anwaltliche Hilfe bereits zum Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung in Anspruch zu nehmen. Dabei sind insbesondere auch die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Unser Tipp deshalb: Melden Sie einen Unfall sofort Ihrer Unfallversicherung und lassen Sie sich in der Folge von einem auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. 


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