Bemessung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung im Bereich der Rotatorenmanschette

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Kommt es aufgrund eines Unfallereignisses zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette, fragt sich, wie eine Invalidität, sollte ein Dauerschaden eingetreten sein, im Rahmen der Anspruchsgeltendmachung zu bemessen ist.

Invaliditätsgrad

Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Invaliditätsgrad nach der sogenannten Gliedertaxe, die eine abstrakte Bewertung erlaubt, zu bemessen ist oder aber nicht.

Dies richtet sich nach den Inhalten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln, vgl. BGH, VersR 2015, 617. Abzustellen ist dabei auf die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit insgesamt.

Maßgebend ist deshalb, inwieweit die normale körperliche Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dies ist unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu ermitteln.

Es herrscht Streit darüber, ob die in der Gliedertaxe getroffenen Wertungen dabei unberücksichtigt bleiben oder aber nicht.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 30.12.2016, AZ: 12 U 97/16, sind bei der Bewertung zumindest im Wege einer Kontrollüberlegung die Bewertungen der Gliedertaxe mit zu berücksichtigen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades bei einer Rotatorenmanschettenruptur hat sich insoweit auch außerhalb der Gliedertaxe an den vereinbarten Taxen zu orientieren und darf auch nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Entsprechend ist auch nicht auszuschließen, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades einer Schulterbeeinträchtigung insgesamt zu vergleichbaren Ergebnissen führt, wie die Gliedertaxe für den sogenannten Armwert.

Das OLG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung aus, dass die Funktion der Schulter ohne Arm weitgehend nutzlos sei und sich Funktionsstörungen der Schulter insbesondere in Form entsprechender Einschränkung des Arms auswirken und unvermeidlich in Beziehung stehen zum Arm. Eine Bindung an feste Armwerte würde sich jedoch verbieten.

Der Gutachter ist insoweit gehalten, diese Maßgaben zu berücksichtigen, wobei das OLG Karlsruhe nicht beanstandet hat, dass der dort beauftragte Sachverständigengutachter sich an der European Disability Scale, ein der Gliedertaxe vergleichbares Bewertungssystem für europäische Beamte, orientiert hat.

Vorschädigungen

Bei der Bemessung der unfallbedingten Invalidität zu berücksichtigen bleiben jedoch bedingungsgemäß Vorschäden. Gerade diese erlangen bei Funktionsbeeinträchtigungen in der Schulter durch eine Rotatorenmanschettenruptur Bedeutung, da mit zunehmenden Alter eine degenerativ bedingte Ruptur, die mit einem Unfall nicht in Verbindung steht, nicht unwahrscheinlich ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherte sich nicht darauf berufen kann, dass er eine – objektiv bestehende – Beeinträchtigungen subjektiv nicht bemerkt oder als Leiden empfunden hat, vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.

Empfehlung:

Sollten Sie aufgrund einer Rotatorenmanschettenruptur Leistungsansprüche beim Versicherer anmelden, so ist aufgrund der juristischen wie auch medizinischen Komplexität anwaltliche Hilfe und Beratung geboten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne hierbei zur Verfügung.


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