Äußerungen von Beamten im Internet: Disziplinarverfahren wegen Facebook-Post?

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In meinem letzten Rechtstipp Meinungsfreiheit oder Dienstvergehen: dürfen Beamte Kritik äußern? habe ich bereits die Grundsätze der Meinungsfreiheit von Beamten dargestellt: Es muss immer ein Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und den Dienstpflichten des Beamten vorliegen. Er darf mit einer Meinungsäußerung nicht gegen seine Treuepflicht, Wohlverhaltenspflicht oder das Mäßigungsgebot verstoßen.

Besonderheiten bei Meinungen & Äußerungen in den sozialen Medien

Das Internet hat eine besondere Eigenschaft, wenn es um die Äußerung von Meinungen geht: Menschen tendieren dazu, ihre Ansichten wesentlich direkter mitzuteilen, als sie es im „realen“ Leben von Angesicht zu Angesicht tun würden.

Ob Beamter oder nicht – das Grundrecht der Meinungsfreiheit hat auch im Internet eine klare Grenze, die ich Ihnen in meinem Rechtstipp zum Äußerungsrecht Rufschädigung und Beleidigung im Internet näher erläutere. Eine Äußerung in den sozialen Medien birgt für Beamte im Wesentlichen zwei rechtliche Gefahren:

  • Zivilrecht & Strafrecht: Eine Äußerung führt z. B. wegen einer Beleidigung zu einem Strafverfahren oder ein Dritter verlangt Schadensersatz wegen Rufschädigung.
  • Beamtenrecht & Disziplinarrecht: Durch eine Äußerung verletzt der Beamte eine Dienstpflicht – ein Disziplinarverfahren folgt.

Wir betrachten nachfolgend nur den zweiten Punkt und folgende Fragen: 

  1. Was darf ein Beamter auf Twitter, Facebook, Instagram usw. posten?
  2. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen seine Dienstpflichten?
  3. Was sollten Sie tun, wenn Ihnen wegen einer Äußerung im Internet ein Dienstvergehen vorgeworfen wird?

Bilder, Kommentare, Likes: Was dürfen Beamte im Internet posten? 

Auch bei privaten Posts und „Likes“ in den sozialen Medien muss ein Beamter immer im Hinterkopf behalten, dass er mit seinem Verhalten „der Achtung und dem Vertrauen“ gerecht werden muss, die sein Amt von ihm fordern.

Dieser Grundsatz gilt überall, auch beim „Like“ eines politischen Artikels, beim Posten eines Bildes mit kritischem Inhalt oder bei scharfen Kommentaren. Der folgende Fall stellt die Problematik sehr anschaulich dar.

Praxisbeispiel: Bürgermeister suspendierte Feuerwehrleute wegen Facebook-Post

In Düsseldorf gab es vor einigen Jahren eine Diskussion über unbezahlte Überstunden von Feuerwehrleuten. Einer der betroffenen Beamten postete auf Facebook: „Erst wenn der eigene Bürostuhl brennt, wird [der Oberbürgermeister] erkennen, dass man mit Infopavillons keine Brände löscht“. Damit spielte er auf den teuren Bau eines Pavillons in Düsseldorf an. Einige seiner Dienstkollegen gaben dem Post ein „Like“.

Daraufhin wurden der Feuerwehrmann und seine „zustimmenden“ Dienstkollegen vom Dienst suspendiert – Disziplinarverfahren wurden eingeleitet. Die Angelegenheit wurde anschließend einvernehmlich geklärt und die Beamten durften in ihren Dienst zurückkehren. Dennoch zeigt das Beispiel, welches Echo ein einfacher „Klick“ auf „Gefällt mir“ haben kann.

Disziplinarverfahren wegen einem Post auf Facebook, Twitter & Co.?

Sie haben als Beamter eine Äußerung oder einen Post im Internet veröffentlicht und ernten dafür Kritik von Ihrem Vorgesetzten? Wenn Ihre Äußerung gegen Ihre Treuepflicht, Ihre Wohlverhaltenspflicht oder eine andere Dienstpflicht verstößt, handelt es sich um ein Dienstvergehen.

Sieht Ihr Dienstherr in der Äußerung eine Pflichtverletzung, kann bzw. muss er gegen Sie daher ein Disziplinarverfahren einleiten. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie bereits im Vorfeld wissen, wie Sie sich in einem Disziplinarverfahren verhalten sollten und wie Sie sich gegen die Vorwürfe verteidigen.

Schlimmstenfalls kann ein Disziplinarverfahren wegen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht oder Treuepflicht sogar zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Es kann sehr viel auf dem Spiel stehen.

In meinem Rechtstipp Beispiele für Dienstvergehen und ihre Folgen – das Disziplinarverfahren können Sie den Ablauf eines Disziplinarverfahrens nachlesen und erfahren, welche Umstände sich mildernd und positiv auf den Verlauf auswirken können.

Das sollten Sie (nicht) tun, wenn Ihnen ein Dienstvergehen vorgeworfen wird

Sobald Sie erfahren, dass ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht wenden.

Denn jede Aussage zu den Vorwürfen kann gegen Sie verwendet werden und sollte deshalb nicht ohne anwaltliche Beratung getätigt werden! Nur ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihre Situation rechtlich korrekt bewerten und eine zielführende Strategie entwickeln.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Beamtenrecht und im Äußerungsrecht bin ich mit diesem Thema besonders vertraut und habe zahlreiche Beamte in Disziplinarverfahren beraten und vertreten. 

Ich stehe an Ihrer Seite – von Anfang an.

Kontaktieren Sie mich einfach und unkompliziert über einen Kanal Ihrer Wahl, ob per Mail, telefonisch, oder per Post.

Ihr Rechtsanwalt Christopher Heumann


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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