Beispiele für Dienstvergehen und ihre Folgen – das Disziplinarverfahren

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Mit dem Beamtenstatus erhalten Beamte viele Rechte und Sicherheiten. Um die Vorteile des Beamtenverhältnisses zu genießen, müssen Beamte aber auch umfangreiche Pflichten eingehen. 

Besteht auch nur der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Konsequenzen können verheerend sein: Ob Bußgeld oder Entfernung aus dem Amt – die finanzielle Lage steht auf dem Spiel. 

Disziplinarverfahren eingeleitet – jetzt sofort reagieren!

Sie wurden unterrichtet, dass gegen Sie ein Disziplinarverfahren in Gang gesetzt wurde? Dann haben Sie auch den Hinweis erhalten, sich zu den Vorwürfen äußern zu können. Achtung! Jedes Wort, das sie jetzt sagen, kann später auf die Waagschale gelegt werden. 

Dies ist womöglich der entscheidende Zeitpunkt, um sich Rat von einem Rechtsanwalt zu holen – ganz gleich, ob Sie sich aus Ihrer Sicht pflichtwidrig verhalten haben oder nicht. Außerdem sollten Sie sich über den Ablauf und die möglichen Konsequenzen des Disziplinarverfahrens informieren.

Genau das erfahren Sie in dem nachfolgenden Beitrag. Zusätzlich gebe ich Ihnen einige Beispiele für Dienstvergehen, deren Folgen sowie Tipps aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt für Beamtenrecht.

Ablauf des Disziplinarverfahrens bei Beamten

Sobald der Dienstvorgesetzte von Umständen erfährt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, muss er das Disziplinarverfahren einleiten. Der Beamte muss unverzüglich darüber unterrichtet werden. 

Dabei muss ihm mitgeteilt werden, welches Dienstvergehen im Raum steht und welche Rechte ihm nun zustehen. Vorher sollte der Beamte überhaupt keine Stellungnahme zu Vorwürfen abgeben. Erst wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens und das vorgeworfene Dienstvergehen mitgeteilt wurden, darf und kann sich der Beamte dazu äußern. An dieser Stelle sollte ein Anwalt eingeschaltet werden! Denn Sie möchten nicht den Fehler machen, (versehentlich) Aussagen und Zugeständnisse zu machen, deren Tragweite noch nicht abzusehen ist.

Einstellung des Verfahrens oder Disziplinarmaßnahme 

Die Behörde wird nun den Sachverhalt ermitteln, der dem Verdacht eines Dienstvergehens zugrunde liegt. Anschließend steht es im Ermessen des Vorgesetzten, das Verfahren einzustellen. Andernfalls wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt. 

Soll ein Verweis, eine Geldbuße oder die Kürzung der Bezüge bzw. des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so geschieht dies im Wege einer Disziplinarverfügung. Möchte der Dienstvorgesetzte, dass dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt wird oder er im Amt zurückgestuft bzw. ganz aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, so muss er Disziplinarklage erheben.

Mildernde Umstände 

Der Beamte kann das Disziplinarverfahren auch selbst gegen sich einleiten! Das hat den Vorteil, dass er sich entlasten kann bzw. kann er so indirekt eine Ermittlung gegen einen anderen Beamten auslösen. Vor allem, wenn der Beamte versucht hat, sein Vergehen wiedergutzumachen, kann dieser Weg sinnvoll sein. 

Dasselbe gilt, wenn der Beamte nur deswegen gegen eine Dienstpflicht verstoßen hat, weil er sich unverschuldet in einer ausweglosen Notlage befand. Die Disziplinarmaßnahme wird dann milder ausfallen.

Beispiele für Dienstvergehen und deren Folgen

Nach § 77 Absatz 1 Satz 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Prinzipiell kann jedes Fehlverhalten ein Dienstvergehen sein. Hier ein paar Beispiele:

  • Häufiges „Zuspätkommen“ – Arbeitszeitbetrug? Ein Beamter kommt morgens zu spät und geht nachmittags früher heim. Riskiert er ein Disziplinarverfahren wegen Arbeitszeitbetrug? Kommt drauf an! Um Arbeitszeitbetrug kann es sich nur handeln, wenn vorsätzlich etwas vorgespiegelt wird. Die Dienstpflichtverletzung muss außerdem schwerwiegend und erheblich sein. Andernfalls liegt eine Bagatellverfehlung vor und das Disziplinarverfahren muss eingestellt werden.
  • Für das Amt als Lehrer nicht mehr geeignet? Auch außerhalb des Dienstes kann ein Dienstvergehen begangen werden. Nach § 77 Absatz 1 Satz 2 BBG muss die Pflichtverletzung dann „in besonderem Maße“ geeignet sein, das Vertrauen in den Beamten „in bedeutender Weise“ zu erschüttern. Dabei spielt das Amt des Beamten und das Ansehen des Beamtentums eine wichtige Rolle. So wurde etwa ein Lehrer nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, nachdem er strafrechtlich verurteilt wurde. Grund: Er hatte sich in Anwesenheit jugendlicher Mädchen exhibitionistisch verhalten – damit ist das Vertrauen in den Lehrer dahin. 
  • Kriminelle Polizisten? Der „Klassiker“ des außerdienstlichen Dienstvergehens: der strafrechtlich verurteilte Polizist. Anders als beim Lehrer-Fall kann „irgendeine“ strafbare Handlung reichen. Die Polizei soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten. Personen, die selbst kriminell sind, sind zur Verhütung strafbarer Handlungen nur bedingt geeignet. Ob Körperverletzung oder Hehlerei – hier kann ein Polizist davon ausgehen, dass er im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Da kann ihn nur noch eine unverschuldete, ausweglose Notlage retten.

Weitere Beispiele für innerdienstliche Dienstvergehen:

  • Wie bereits im Rechtstipp Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angeschnitten, kann auch die Verweigerung einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung ein Dienstvergehen sein. Auch zu hoch angesetzte Reisekostenerstattungen, Vorteilsannahmen, unerlaubte Nebentätigkeiten oder die Verweigerung dienstlicher Weisungen können Dienstvergehen sein und disziplinarrechtlich verfolgt werden.

Vorteilhafte Fehler im Disziplinarverfahren

Selbst wenn Sie tatsächlich schuldhaft gegen eine Dienstpflicht verstoßen haben – nicht immer ist eine Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. Hat ihr Dienstvorgesetzter die ersten Pflichtverstöße noch hingenommen und erst später ein Verfahren gegen Sie eingeleitet? Das geht nicht. Er muss zeitnah zum ersten Dienstvergehen handeln. Möglicherweise muss die verhängte Disziplinarmaßnahme deshalb gemildert oder sogar aufgehoben werden. Wie sieht es außerdem mit den Beweisen aus? Nicht jeder Beweis darf erhoben und/oder verwertet werden. Haben Sie hier Bedenken? Dann sollte ein Rechtsanwalt die Sache prüfen.

Die fachgerechte Beratung im Disziplinarverfahren kann Bedeutung für die gesamte Laufbahn und Zukunft haben. Als Anwalt für Beamtenrecht stehe ich an Ihrer Seite – von Anfang an.

Ihr Rechtsanwalt Christopher Heumann


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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