AG Düsseldorf: Außenjalousien dürfen zwischen 22:30 und 23:30 Uhr heruntergelassen werden

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Mieter dürfen die Rollläden ihrer Wohnung auch abends zwischen 22:30 und 23:30 Uhr herunterlassen. Das hat zumindest das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 29.11.2010 (Az. 55 C 7723/10) ausdrücklich festgestellt.

Geklagt hatte eine benachbarte Wohnungseigentümerin, die sich durch das vermeintlich späte Herunterlassen der Außenjalousien regelmäßig zu der besagten Zeit in dem Schlaf ihres Kindes gestört gefühlt hatte.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Klägerin stehe der auf § 1004 Abs. 2 BGB gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn das Herunterlassen von Außenjalousien, gerade zur Nachtzeit, sei sozialadäquat und als normaler Gebrauch der Mietsache von der Nachbarin zu dulden. Dem Benutzer einer Wohnung könne nicht vorgeschrieben, zu welcher Uhrzeit er seine Räume verdunkele. Im Übrigen handele es sich, da das Herunterlassen der Rollläden immer nur von kurzer Dauer sein, auch um eine nur geringfügige Beeinträchtigung, so dass auch § 9 LImSchG das Herunterlassen der Rollläden nach 22:30 Uhr nicht verbiete.

In der Literatur ist diese amtsgerichtliche Entscheidung auf Kritik gestoßen, da § 9 Abs. 1 LImSchG NW, nachdem zwischen 22 und 6 Uhr „Betätigungen verboten [sind], welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind", keine Ausnahmen für sozialadäquates Verhalten wie das hier in Rede stehende Rollladen-Herunterlassen vorsehe.

Die Kritik überzeugt jedoch nicht. Nach der vorgenannten Vorschrift wird der Wohnungsnutzer zwar verpflichtet sein, die Jalousien möglichst schonend und leise herunterzulassen. Etwaiges mehrfaches Herunterlassen und Wiederhochziehen zum Zwecke der Schikane des Nachbarn ist nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW zweifellos untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

Anderes muss aber für das rein funktionelle Betätigen der Rollläden zum Zwecke der Verdunkelung gelten - da das Herunterlassen nur Sekunden dauert, ist bereits fraglich, ob dies als Betätigung zu sehen ist, welche die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Die dazu notwendige Eingriffsschwelle dürfte durch normale Rollläden jedenfalls nicht überschritten werden.

Beraterempfehlung:

Es handelt sich um die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts. Andere Gerichte mögen anders entscheiden und sich dazu auf die jeweils landesrechtlich geltenden Immissionsschutzgesetze berufen. Rollladen-Besitzer sollten daher das Gebot der Rücksichtnahme beachten und versuchen, ihre Rollläden zu Zeiten herunterzulassen, in denen sich Nachbarn nicht gestört fühlen. Unproblematisch ist das in NRW bis 22:30 Uhr möglich und nach dem LImSchG zulässig. Wer die Rollläden unbedingt später herunterlassen muss, sollte dies so lärmvermeidend wie möglich tun - andernfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang riskiert wird.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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