AG Koblenz verurteilt Anschlussinhaber zu EUR 1.000,00 Schadenersatz wegen illegalen Filesharings

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Amtsgericht Koblenz vom 08.05.2018, Az. 142 C 2363/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der in diesem Fall beklagte Anschlussinhaber wurde im Vorfeld wegen der illegalen Verbreitung eines Filmwerks in einer Tauschbörse abgemahnt. Da er außergerichtlich jegliche Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche verweigerte, machte die geschädigte Rechteinhaberin ihre Ansprüche im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Koblenz geltend.

In dem Verfahren bestritt der Beklagte seine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload und berief sich darauf, dass er nicht zur „Zielgruppe des Filmwerkes“ zählen würde. Sein Internetanschluss sei darüber hinaus auch von seiner Ehefrau und seiner Tochter genutzt worden, beide Personen hätten die Rechtsverletzung auf Nachfrage jedoch verneint. Zudem bestritt der Beklagte die fehlerfreie Zuordnung bzw. Ermittlung der Rechtsverletzung.

Das Amtsgericht Koblenz erhob zu den bestrittenen Ermittlungen Beweis durch Vernehmung des Geschäftsführers des Ermittlungsunternehmens und verurteilte im Folgenden den Beklagten in vollem Umfang.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermittlungen fehlerfrei erfolgt sind.

Da die Rechtsverletzung nachweislich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte, habe es dem Beklagten als Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast oblegen, konkret zur Situation im Verletzungszeitraum vorzutragen und darzulegen, wer als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt. In diesem Umfang sei der Beklagte zu Nachforschungen innerhalb der eigenen Sphäre verpflichtet. Die bloße Mitteilung weiterer Anschlussnutzer reiche insoweit zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus, sodass von der eigenen Täterschaft des Beklagten auszugehen sei.

„Zu Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren – Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus. Er verweist allein pauschal auf die im Haushalt lebenden Dritten. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt.

Den – strengen – Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage nicht gerecht. Es lebt deshalb die Vermutung auf, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Er haftet der Klägerin deshalb als Täter auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.“

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.


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