AG Meldorf: Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann auf eBay rechtlich zulässig sein

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Das AG Meldorf hat mit Urteil vom 10.08.2010, Az.: 84 C 200/10 entschieden, dass die Angaben „Original-T-Shirt“ und „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“ im Rahmen einer eBay-Auktion wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Ein Mitbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, welche nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG unlauter ist.

Dem folgten die zuständigen Richter am AG Meldorf nicht. Es müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Kauf von Waren über die Internethandelsplattform eBay nicht immer garantiert werden könne, dass es sich tatsächlich um Originalware handele. Aus diesem Grunde waren die Äußerungen des Beklagten rechtlich zulässig. Ergänzend hierzu aus dem Urteil:

„Eine Werbung mit der wahren Beschaffenheit einer Ware könne zwar unlauter sein, wenn diese Beschaffenheit bei der Ware sämtlicher Wettbewerber in gleichem Maße vorhanden ist (BGH, GRUR 1956, 550) und die Herausstellung der Selbstverständlichkeit den falschen Eindruck erweckt, es handele sich um einen Vorteil der Ware gegenüber der Ware von Wettbewerbern (BGH, WRP 2009, 435). So liegt der Fall hier indes nicht. Unstreitig wird auf eBay von einigen Wettbewerbern Ware unter der Bezeichnung "[X]" zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert war. In dieser Situation haben Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass es sich bei einem auf eBay zum Kauf angebotenen Artikel um Originalware handelt, zumal wenn der Ladenpreis – wie auf eBay üblich – deutlich unterboten wird. Anbietern muss es gestattet sein, diesem Informationsinteresse der Abnehmer Rechnung zu tragen.“

Im Einzelfall, namentlich dann, wenn für den Käufer der Hinweis auf die Selbstverständlichkeit von besonderer Bedeutung ist, kann daher auf eBay ausnahmsweise die ansonsten rechtswidrige Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig sein. Es muss allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dies nur im Einzelfall und nur ausnahmsweise so sein wird. Insbesondere ist die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, nach wie vor als unzulässige Werbung anzusehen.


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