AG München: Anschlussinhaber weder zum Schadensersatz noch zur Kostenerstattung verpflichtet!

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Mit Urteil vom 22.10.2013 hat das Amtsgericht München die Klage eines großen Unternehmens aus der Musikbranche gegen einen zuvor abgemahnten Internetanschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hatte den Beklagten zunächst wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Januar 2010 von einer Münchener Rechtsanwaltskanzlei abmahnen lassen. Mit der Abmahnung wurde dem Beklagten vorgeworfen, in der Internettauschbörse „bittorrent" das Musikalbum „Nichts passiert (Limited Edition)" der Musikgruppe „Silbermond" anderen Teilnehmern dieses Fileshaering-Systems zum Download angeboten zu haben. Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte gab daraufhin zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ausdrücklich unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die einzig und allein den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch erfüllt, ansonsten aber kein Schuldanerkenntnis beinhaltet und insbesondere keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Kostenerstattung begründet.

Im April 2013 wurde der abgemahnte Anschlussinhaber dann von der abmahnenden Rechteinhaberin auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der durch die Abmahnung angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten verklagt. Mit dieser Klage hatte die Klägerin jedoch keinen Erfolg.

Die Klage wurde vom Amtsgericht München vollumfänglich abgewiesen, vgl. AG München, Urteil vom 22.10.2013, - 155 C 11811/13:

Nach den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils kann es dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich vom Internetanschluss des Beklagten aus erfolgt ist. Wäre dies der Fall, bestünde damit zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber [...] für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist, vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08. Diese Vermutung hat der Beklagte jedoch entkräftet. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat, vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 -"Morpheus".

Eine solche Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend aufgezeigt, indem er vorgetragen hat, zum vorgeblichen angegebenen Download-Zeitpunkt in der Arbeit gewesen zu sein, während die Zeugin [...] sich zuhause aufgehalten und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Die Zeugin hat dies im Rahmen ihrer Einvernahme auch glaubhaft bestätigt und zudem angegeben, am Nachmittag des streitgegenständlichen Tages das Internet tatsächlich auch genutzt zu haben.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Dies setzte voraus, dass der Beklagte als Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzt hat. Dies ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere war die Zeugin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits volljährig. Anlasslose Belehrungs -und/oder Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seiner volljährigen Lebensgefährtin - der Zeugin - bestanden nicht.

Fazit

Das Urteil des AG München macht allen unberechtigt abgemahnten Anschlussinhabern Mut und zeigt einmal mehr, dass es Sinn macht, sich gegen Klagen der Abmahnindustrie zu verteidigen und bei Erhalt einer Klageschrift einen nachweislich mit Filesharing-Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt zur effektiven Rechtsverteidigung einschalten.


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