AGB-Klausel zu Schadensersatzpflicht bei Absage eines OP-Termins regelmäßig unwirksam

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Zum Sachverhalt:

Die Beklagte hatte am 19. Juni 2015 mit einer Schönheitsklinik in München eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung geschlossen. Operationstermin des Ballons war für den 31.7.2015 vereinbart. Der Vereinbarung lagen folgende Geschäftsbedingungen zu Grunde: „Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die Klinik stets eine Verwaltungsgebühr von 60,00 €. Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die Klinik darüber hinaus eine Stornogebühr.“

Diese Gebühr sollte bei Absage weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 % des Gesamtrechnungsbetrages betragen und bei Absage innerhalb von sieben Tagen vor dem Eingriff 60 %.

Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag sollte die Gebühr sogar 100 % des Rechnungsbetrages betragen.

Am 29.07.2015 sagte die Beklagte den Behandlungstermin zunächst telefonisch und dann auch schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr eine Rechnung von insgesamt 1.494,00 €. Das waren 60 % der Behandlungsgebühren. Die Beklagte zahlte nicht, daraufhin klagte die Schönheitsklinik.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die AGB der Schönheitsklinik seien unwirksam. Die von der Klinik geforderte Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch.

Denn in einem derartigen Fall müsse der Patient bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff 100 % Prozent des Bruttobetrages bezahlen, außerdem auch noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 €.

Der Patient müsse also bei einer kurzfristigen Absage des Eingriffs mehr bezahlen, als er bei Durchführung des Eingriffes zahlen müsste. Ein derart hoher Schaden sei völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten der Klinik festgelegt, so urteilte das Gericht. Außerdem würde die AGB nicht berücksichtigen, dass sich die Klinik bei Absage eines Operationstermins Aufwendungen ersparen würde, nämlich wie Medikamente und Verbrauchsmaterialien und so weiter. Diese seien eigentlich zugunsten des Patienten abzuziehen.

Die Klausel der Klinik benachteilige den Patienten unangemessen, so urteilte das Amtsgericht München.

Eine Heilbehandlung setze immer ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandelndem und Patienten voraus. Das sei allgemein anerkannt. Das führe aber dazu, dass der Behandlungsvertrag jederzeit gemäß § 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos gekündigt werden könne, ohne hierfür sachliche oder sogar wichtige Gründe angeben zu müssen. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse der Klinik müsse hinter dem schützenswerten Interesse des Patienten zurücktreten.

Kurz und gut: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin abgesagt wird, sind in der Regel und wirksam. Das geht aus dem Urteil des Amtsgerichtes München vom 28. Januar 2016 hervor.

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