Air Berlin PLC: Gläubigerversammlung vom 25.01.2018

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Die Insolvenzverfahren der beiden Gesellschaften Air Berlin PLC und Air Berlin PLC & Co. Luftfahrtverkehrs KG, Berlin, gleichen sich im Kerne.

Die Air Berlin PLC ist die Muttergesellschaft der Air Berlin Gruppe (Konzern) und eine reine Komplementärgesellschaft. Auch die PLC wird jetzt in der Regelinsolvenz abgewickelt. Die Anmeldefrist ist auf den 01.02.18 gesetzt.

Die freie Masse beträgt zurzeit rund 2,1 Mio. €, so der Verwalter. Aus Anfechtungen seien nochmal mit rund 15,2 Mio. € zu rechnen (bei Sozialversicherungen und verbundenen Unternehmen). Außerdem komme eine Rückzahlung von 180 TSD vom Finanzamt in Betracht. Angesichts der hohen Verbindlichkeiten sei dieses nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Wie bei der Air Berlin PLC & Co. Luftfahrtverkehrs KG sei auch hier zur Zeit von einer Insolvenzquote von Null auszugehen.

Die Etihad hätte der Air Berlin im Rahmen eines „Letter of Comfort“ und eines „Facility Agreement“ umfassende Finanzierungzusagen erteilt. Bis zum Jahre 2018 sollten 350 Mio. € bereitgestellt werden. 250 Mio. waren bereits abgerufen. Als Air Berlin mit dem Rest „liebäugelte“, verweigerte Etihad die Zahlung. Man verfügte über keine liquide Mittel mehr. Am Ende einer Kette von Ursachen führte das dann unweigerlich zum Insolvenzantrag.

Im Übrigen wurde auf den Bericht des Insolvenzverwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftfahrtverkehrs KG vom 24.01.2018 verwiesen.

Aus dem Insolvenzbericht der Air Berlin PLC & Co. Luftfahrtverkehrs KG vom 24.01.2018 ergab sich ein Zeitwert der Insolvenzmasse von 2,5 Mrd. € (einschließlich der geleasten Flugzeuge). Die Aus- und Absonderungsrechte betrügen 2,434 Mrd. € (eben zum Großteil die genannten Flugzeuge). Es verblieb nach dem Bericht eine freie Masse von 88,5 Mill. €. (31 Mio. € nicht zedierte Forderungen, ca. 29 Mio. € gesicherte Anfechtungen, u. a.). Auf der Passivseite ständen Forderungen von ca. 4,4 Mrd. €.

Fazit: § 171 InsO mit seinen 9 % von den Absonderungsrechten für die Masse könnte bedeutsam sein. Ob es sich bei den geleasten Flugzeugen um Gegenstände aus Aus- oder Absonderungsrechten handelt, wäre zu klären.

Die komplexe Gesamtstruktur ist zu sehen und auszulegen. In der Magellan-Insolvenz in Hamburg wurden die Container zunächst als Aussonderungsgut erachtet. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass es sich aber in Wirklichkeit um Absonderungsgut, nicht um Aussonderungsgut handelte. Im günstigen Aushang hieße dieses bei Air Berlin, dass von den obigen 2,434 Mrd. € eventuell € 9 % zur Masse für die Gläubiger gezogen werden müssten. 


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