Aktiensplitt bei Google Inc.

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Worum geht es?

Wir haben im Jahr 2014 über die steuerliche Einordnung des Aktiensplitts der Google Inc. berichtet. Parallel läuft im Übrigen die Kapitalmaßnahme bei der AP MOELLER – MAERSK A-S aus April 2014. Wenn Sie sich erinnern, war es so, daß die depotführenden Banken angewiesen wurden, Kapitalertragsteuer auf die „neuen“ Aktien zu erheben. Dabei handelte es sich jedoch um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Dieses bedeutet, es entstanden tatsächlich keine neuen Aktien, sondern die Aktien wurden einfach nur gesplittet. Dieses ist vergleichbar mit einem 100,00 €-Schein. Hatten Sie zunächst 100,00 € im Portemonnaie, waren es nach dem Spin Off zwei 50,00 €-Scheine.

Was gibt es Neues?

Das Bundesministerium der Finanzen rudert nun zurück. Es wird die Kapitalmaßnahme als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln anerkennen. Dieses bedeutet, daß eine Korrektur der gebuchten Depotwerte für die noch im Bestand befindlichen Aktien erforderlich ist. Hierzu gibt es auch eine Anweisung des Bundesministerium der Finanzen an die obersten Finanzbehörden.

Was muß der Steuerzahler beachten?

Da zwischenzeitlich das Jahr 2014 abgelaufen ist und die Betriebsstättenfinanzämter der depotführenden Banken nicht reagiert haben bzw. Reaktionen verschleppt haben, müssen Sie sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurückholen.

Bitte fügen Sie hier den ursprünglichen Kaufbeleg bei, etwaige Dividendenzahlungen, und den Beleg über die „neuen Aktien“, die sich nach dem Spin Off 1:1 ergeben haben.

Sollten Sie Aktien zwischenzeitlich verkauft haben, ist der Verkaufsbeleg gleichfalls beizufügen. Dieses bedeutet, daß zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2014 in diesem Jahr zurückgeholt werden kann.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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