Aktuelle Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht 2020

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Aktuelle Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht 2020

Im Arbeitsrecht sind im neuen Jahr einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die ich für Sie in einem Überblick zusammengefasst haben.

Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 € auf 9,35 € pro Stunde.

Mindestlohn für Auszubildende

Auszubildende erhalten eine Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr von monatlich 515 €. 2021 erhöht sich diese auf 550 €, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 % im zweiten Jahr, 35 % im dritten und 40 % im vierten Ausbildungsjahr.

Neue Vorschriften für interne Untersuchungen

Unternehmen sollen für Rechtsverstöße zukünftig stärker herangezogen werden. Zukünftig drohen bei Verstößen Geldbußen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes. Das neue Gesetz soll dazu beitragen, dass Unternehmen mehr Compliance-Maßnahmen (Verhinderung von Rechtsverstößen durch interne Richtlinien) durchführen. So können die Unternehmen bei möglichen Verstößen nachweisen, dass sie sich um die Einhaltung der Regeln bemüht haben.

Dies soll dazu führen, dass Sanktionen verringert oder sogar vollständig verhindert werden. Zugleich regelt das geplante Gesetz auch den Umgang mit unternehmensinternen Ermittlungen. Dabei soll die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften an Bedeutung gewinnen. Die Informations- und Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei der Auswertung von E-Mails und anderen Dokumenten werden neue Herausforderungen mit sich bringen. 

Arbeitszeit

Am 14.05.2019 hat der EuGH in einem Urteil entschieden, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen dazu verpflichten müssen, Arbeitszeiten und Pausen der Arbeitnehmer vollständig aufzuzeichnen (Rs. C-55/18). Der deutsche Gesetzgeber muss nun das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an die Vorgaben anpassen. Mit welchen Maßnahmen dies geschieht, ist derzeit noch ungewiss.

Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat ist verpflichtet zur Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem). Dies entspricht der schon lange bestehenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Verpflichtung zur Festlegung der Maximalvergütung ist zwingend. In ihrer konkreten Ausgestaltung ist der Aufsichtsrat jedoch frei. So obliegt es dem Aufsichtsrat, ob eine Maximalvergütung für den Gesamtvorstand oder für jedes Vorstandsmitglied, den Vorstandsvorsitzenden und ordentliche Vorstandsmitglieder oder für veränderliche und feste Vergütungsbestandteile einheitlich oder gesondert festgelegt werden sollen. Die Hauptversammlung kann die Herabsetzung der festgelegten Maximalvergütung durch ein für den Aufsichtsrat verbindliches Votum beschließen. Laufende Verträge sind nicht betroffen. Ein Beschluss über das Vergütungssystem hat erstmalig in ordentlichen Hauptversammlungen stattzufinden, die nach dem 31. Dezember 2020 abgehalten werden.

Ausblick

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen im Arbeitsrecht. Vorgesehen ist unter anderem die Abschaffung des Missbrauchs bei befristeten Arbeitsverträgen durch einen Gesetzentwurf, der sachgrundlose Befristungen und Kettenverträge einschränken soll. Des Weiteren sollen die betriebliche Mitbestimmung gestärkt und das Wahlverfahren für Betriebsräte in Kleinbetrieben vereinfacht werden.


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