Aktuelle Rechtsprechung des EuGH - Zulässigkeit von Rabattwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
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Aktuelle Rechtsprechung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: C-517/23) die Zulässigkeit von Rabattwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel präzisiert.
Dieser Beitrag setzt sich mit dem aktuellen Urteil auseinander.

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
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Hintergrund des Urteils
Der Fall betraf eine niederländische Versandapotheke, die in Deutschland verschiedene Rabattaktionen durchführte, darunter Preisnachlässe für unbestimmte verschreibungspflichtige Medikamente, Prämien mit unbestimmter Höhe sowie Gutscheine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Gesundheitsprodukte.
Die Apothekerkammer Nordrhein erwirkte zunächst einstweilige Verfügungen gegen diese Werbemaßnahmen, die später weitgehend aufgehoben wurden.
Daraufhin forderte die Versandapotheke Schadensersatz in Höhe von etwa 18,5 Millionen Euro.
Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutschen Regelungen mit der Richtlinie 2001/83/EG über Arzneimittelwerbung vereinbar sind.

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Entscheidung des EuGH
Die Richtlinie 2001/83/EG harmonisiert die Vorschriften zur Arzneimittelwerbung innerhalb der EU und verbietet grundsätzlich die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, erlaubt jedoch Werbung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente unter bestimmten Bedingungen.

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3 Feststellungen des EuGH
Der EuGH stellte fest:
Rabattwerbung für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel: Solche Werbemaßnahmen fallen nicht unter das Werbeverbot der Richtlinie, da sie lediglich die Wahl der Apotheke beeinflussen und nicht den Medikamentenkonsum. Mitgliedstaaten können daher solche Rabattaktionen erlauben oder verbieten.
Prämien mit unbestimmter Höhe: Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen untersagen, bei denen die Prämienhöhe im Voraus nicht klar ist, um Verbraucher vor möglichen Fehleinschätzungen des Vorteils zu schützen.
Gutscheine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Gesundheitsprodukte: Die Richtlinie ist anwendbar, wenn solche Gutscheine den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern. Nationale Verbote solcher Werbeaktionen sind daher zulässig, da sie die sachliche Beurteilung der Notwendigkeit eines Arzneimittels beeinflussen könnten.

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Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass Rabattaktionen für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht automatisch unter das Werbeverbot der Richtlinie 2001/83/EG fallen, sodass die Mitgliedstaaten diese erlauben oder verbieten können.
Hingegen können Werbemaßnahmen, die Prämien mit unbestimmter Höhe oder Gutscheine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Gesundheitsprodukte beinhalten, aus Verbraucherschutzgründen untersagt werden.

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Fazit
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Apothekenpraxis, insbesondere im Versandhandel.
Wir beraten Sie gern bezüglich der neuen Rechtslage.
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