Kurzarbeit im Jahr 2025 - wir beraten Sie gern
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Kurzarbeit - auch 2025 ein Thema?
Ein bekanntes Problem des Arbeitsmarktes aus Corona-Zeiten droht auch 2025 - Kurzarbeit
Deutschland hat aktuell mit einer schwachen Konjunktur zu kämpfen, welche sich auch auf den Beschäftigungsstatus der Arbeitnehmer auswirkt.
Immer mehr Unternehmen greifen auf die Regelungen zur Kurzarbeit zurück.
Was Kurzarbeit für Sie bedeutet, legen wir Ihnen in diesem Beitrag dar.

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
- Rechtsanwalt und Partner, Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Nordost e. V.
- Studium in Kiel und Berkeley, CA
- Geboren in Flensburg

Vertretung bundesweit
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Es gelten hier strenge Maßstäbe, welche für eine erfolgreiche Einführung der Kurzarbeit beachtet werden müssen:
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von einem Arbeitsausfall betroffen sein, um den Schwellenwert für die Einführung von Kurzarbeit zu erreichen (10% - wie noch zu Zeiten der Corona-Pandemie – reichen nicht mehr aus)
- Zudem besteht ein Zwang zur Ausschöpfung der Minusstunden aus den Arbeitszeitkonten, bevor Kurzarbeit bezogen werden darf.
- Die Bezugsdauer von Kurzarbeit ist auf maximal 12 Monate begrenzt (während der Pandemie waren es bis zu 28 Monate)
- Die Bezugshöhe für Kurzzeitarbeitsgeld liegt bei 80% (bzw. 87% mit Kind) des entfallenen Netto-Entgeltes.
Daher: für Unternehmen werden Aufstockungsbeiträge, welche aus eigenen Mitteln finanziert werden müssten, relevant.
- Unternehmen müssen die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit vollständig selbst tragen und bekommen diese nicht, auch nicht teilweise, erstattet.

Welche Kosten entstehen?
- Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent
- Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben
Kurzarbeit im Vergleich zur Corona-Pandemie
Im Gegensatz zur Corona-Pandemie vor einigen Jahren sind die Voraussetzungen für Kurzzeitarbeitsgeld deutlich strenger und für Unternehmen deutlich schwieriger zu erfüllen. Dabei ist die finanzielle Entlastung durch Kurzarbeit deutlich geringer. Zudem müssen Unternehmen, welche Kurzarbeit beantragen, in Vorleistung gehen und das Kurzarbeitsgeld selber an ihre Arbeitnehmer auszahlen; erst im Nachhinein kann die Erstattung von der Arbeitsagentur erfolgen.
Die Erstattung hängt indes von einer Einzelfallentscheidung der Behörde ab, sodass Arbeitgeber im schlimmsten Fall auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Daher müssen Unternehmen folgende wichtige Aspekte bedenken:

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- Wir freuen uns auf Ihre Anfrage
Der Bezugszeitraum für Kurzarbeitsgeld ist jeweils der Kalendermonat und entscheidet sich anhand zweier Schwellenwerte: 1/3-Betroffenheit und 10% Arbeitsausfall bei den Beschäftigten.
Unternehmen können wählen, ob der Gesamtbetrieb oder nur eine bestimmte Betriebsabteilung der Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der Beschäftigten sein sollen – entweder ein Produktionsstandort mit z.B. 600 Angestellten, oder nur ein einzelner Produktionsbereich mit 120 Arbeitnehmern. Der Schwellenwert von 1/3 bezieht sich dann entweder auf 200/600 oder 40/120 Mitarbeiter.
Achtung: Die Anzeige der Kurzarbeit kann nachträglich nicht vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilungen gewandelt werden!
Bedenken Sie daher Folgendes: Die Ausgangslage Ihres Unternehmens kann sich innerhalb kürzester Zeit verbessern, sodass signifikant weniger Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen sind als ursprünglich veranschlagt. Der Schwellenwert wird unterschritten. Daher kann die Arbeitsagentur für alle Arbeitnehmer die Zahlung von Kurzarbeit einstellen. Die separate Anmeldung von Kurzarbeit für einzelne Betriebsabteilung ist hier flexibler.
Kurzarbeit sollte möglichst zu Beginn des Kalendermonats eingeführt werden, da die ausfallende Arbeitszeit von mindestens 10% dann auf den Monat verteilt werden kann. Die Schwelle muss am Ende des Monats übertroffen sein. Hier könnte eine fünf-Tage-Woche auf eine vier-Tage-Woche reduziert werden, oder drei statt vier Wochen Vollarbeit.
Achtung: Der Betriebsrat ist hinsichtlich der Verkürzung und Verteilung der Arbeitsausfallzeit mitbestimmungspflichtig.
Arbeitszeitkonten mit Minusstunden müssen zuerst genutzt werden, bevor ein Kurzarbeitsantrag gestellt werden kann.
Dieser Umstand wird von den Arbeitsagenturen mittlerweile genau beleuchtet.
Es müssen sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Kurzarbeit zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Beachten Sie hierzu bitte ihre Betriebsvereinbarungen, da gegebenenfalls zunächst ein Minussoll ausgebaut und ein Mitarbeiter bei voller Bezahlung freigestellt werden muss (z.B. bei einem symmetrischen Korridor für Arbeitszeitkonten).
Jedes Unternehmen muss daher die Regelungen und Handlungsoptionen zu Ihren Arbeitszeitkonten gewissenhaft überprüfen und hinterfragen: Lohnt sich die Kurzarbeit aktuell überhaupt?

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- Wir bieten individuelle moderne Beratung auch per Video-Chat
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- Wir bieten Beratung aus einer Hand
Sicherlich stellen Sie sich auch die Frage, ob statt Kurzarbeit auch auf Personalabbau zurückgegriffen werden kann.
Für eine betriebsbedingte Kündigung muss Annahme bestehen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt, während der Arbeitsausfall bei Kurzarbeit nur vorübergehend ist. Daher bedarf es für eine Kündigung wesentlich gewichtigerer Gründe.
Mitarbeiter, die durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag ausscheiden, sind während ihrer Kündigungsfrist jedenfalls vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen.

Vertretung im Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsrecht (Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Arbeitsverträgen)
- Kündigungsschutz (Prüfung und Anfechtung von Kündigungen, Abfindungsverhandlungen)
- Arbeitsrechtliche Abmahnungen (Erstellung, Überprüfung und Verteidigung)
- Aufhebungs- und Abwicklungsverträge (Beratung und Verhandlung)
- Lohn- und Gehaltsansprüche (Durchsetzung und Abwehr von Forderungen)
- Betriebsverfassungsrecht (Beratung von Arbeitnehmern und Betriebsräten)
- Prozessführung im Arbeitsrecht (Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren)
Fazit
Ja, Kurzarbeit kann zu einer vorübergehenden Entlastung für Unternehmen sorgen. Allerdings raten wir dringend von einer unbedachten Umsetzung ab, da die Anforderungen für Kurzarbeit streng sind und durch die Arbeitsagenturen ebenso sorgfältig überwacht werden.
Wir beraten Sie gern rund um das Thema Kurzarbeit und die potenziellen rechtlichen und finanziellen Risiken!
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