Aktuelles Arbeitsrecht: Kündigung wegen fehlender Impfung?

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Mit Urteil vom 3.2.2022 (Aktenzeichen: 17 Ca 11178/21) hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein Arbeitgeber im Rahmen eines Musical-Aufführungsbetriebes ein „2G – Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die keine Corona – Schutzimpfung hat, noch vor Vertragsbeginn kündigen darf.

Im entschiedenen Fall hatte die Darstellerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Die Arbeitgeberinnen erfuhren noch vor Vertragsbeginn, dass die Darstellerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht, obwohl die Darstellerin angeboten hatte, täglich Testnachweise vorzulegen.

Die Darstellerin ging gegen diese Kündigungen gerichtlich vor. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen jedoch für wirksam erachtet. 

Das Gericht hat unter anderem ausgeführt, dass die Kündigungen keine Maßregelung gemäß § 612a BGB darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona – Schutzimpfung sei nicht das tragende Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen. Weiter können die Arbeitgeberinnen im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit ein „2G – Modell“ als allgemein gültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen.

Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das „2G – Modell“ sei auch nicht willkürlich. Vielmehr würde das tägliche Vorlegen eines negativen Corona – Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen. 

Außerdem würde die Beschäftigung nicht geimpfter Personen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle aufgrund der strengere Quarantäneregelungen darstellen. Die Klägerin könne somit nicht verlangen, dass die Beklagte ein anderes Schutzkonzept (Vorlage eines negativen Corona–Testergebnisses) umsetzt, das zum einen einen höheren Kosten– und Personalaufwand verursache und zum anderen die unternehmerische Handlungsfreiheit und die körperliche Unversehrtheit der Belegschaft nicht ausreichend berücksichtige.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, steht ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (E-Mail: c.seidel@acconsis.de)


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