Aktuelles Gerichtsurteil: Hundefriseure in NRW dürfen trotz Lockdown öffnen

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[Tierrecht / Verwaltungsrecht]

Aktuelles Gerichtsurteil: Hundefriseure in NRW dürfen trotz Lockdown öffnen


Laut eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster dürfen Hundefriseure in NRW trotz des Lockdowns wieder öffnen.

 Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Coronaschutzverordnung die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefriseur ausdrücklich nicht verbietet. 

Demnach sind nur Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Also beispielsweise Friseure, Kosmetiksalons, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoostudios etc.

Dies gelte laut Gericht jedoch nicht für Hundefriseure, denn diese können problemlos einen Mindestabstand von 1,5m zum Kunden einhalten. 

Im vorliegenden Fall hatte die Hundefriseurin sogar ein Konzept vorgelegt, bei dem die Kunden den Hund  anbinden und dann diesen nach Abschluss der Behandlung erst wieder abholen. Selbst die Bezahlung des Hundefriseurbesuchs erfolgte kontaktlos.

Damit ist der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Mensch und Hundefriseur eingelegt eingehalten. Und um den Abstand zwischen Mensch und Hund geht es ja nicht.  

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Dagegen sind nämlich noch Rechtsmittel möglich. Auch ist interessant, ob dieser Beschluss auf andere Berufsgruppen anwendbar sein wird.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.01.2021 - Aktenzeichen: 5 L 7 / 21 


Autorin des Beitrags: Rechtsanwältin Sandra Baumann, schwerpunktmäßig tätig im Tierrecht, Strafrecht & Familienrecht - bundesweit für Sie da!


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