Aktuelles Urteil zum Behandlungsfehler

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EIN GROBER BEHANDLUNGSFEHLER BEDEUTET NICHT ZWINGEND EIN GROB FAHRLÄSSIGES HANDELN DES ARZTES

In einer bedeutenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. Februar 2022 (Az. VI ZR 409/19) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines sogenannten "groben Behandlungsfehlers" bei medizinischen Interventionen nicht zwingend Rückschlüsse auf die Schwere des Verschuldens des behandelnden Arztes zulässt. In anderen Worten, ein grober Behandlungsfehler zieht nicht automatisch den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit seitens des Mediziners nach sich.

Im spezifischen Sachverhalt des Falles war ein Krankenhausarzt für die Verlegung eines Patienten mit klaren Symptomen eines Herzinfarkts auf eine reguläre Station verantwortlich. Innerhalb einer Stunde nach dieser Verlegung erlitt der Patient einen Herzstillstand und verstarb infolgedessen. Die Ehefrau des Verstorbenen verklagte daraufhin auf Zahlung angemessenen Schmerzensgelds wegen fahrlässiger ärztlicher Behandlung.

Der BGH erkannte zwar das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes an, hob jedoch hervor, dass die Feststellung eines solchen Fehlers für sich genommen nicht zur Folge hat, dass dem Arzt ein speziell erhöhtes Verschuldensmaß unterstellt werden kann, welches wiederum zu einem besonders hohen Schmerzensgeldanspruch führen könnte.

Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist vorrangig objektiver Natur. Es wird geprüft, ob der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus einer objektiven Perspektive heraus schlichtweg unverständlich ist und der in der gegebenen Situation unter keinen Umständen hätte passieren dürfen. Hierbei sind etablierte medizinische Standards und Erkenntnisse maßgeblich.

Für die Beurteilung der "groben Fahrlässigkeit", die unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben kann, ist jedoch zusätzlich eine subjektive Komponente erforderlich. Dies bedeutet, dass nicht nur objektiv ein schwerwiegender Fehler passiert sein muss, sondern auch subjektiv dem Arzt ein in der konkreten Situation nicht mehr entschuldbarer Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt zur Last gelegt werden kann. Dies erfordert eine eingehende Berücksichtigung der persönlichen, subjektiven Umstände des jeweiligen Falls.

Zusammenfassend lässt sich folgern, dass das Vorliegen eines "groben Behandlungsfehlers" und das Vorliegen "grober Fahrlässigkeit" zwei unterschiedliche juristische Kategorien darstellen. Während der erste auf objektiv nicht mehr nachvollziehbaren Fehlern basiert, ist für den zweiten auch eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung notwendig, die sich gegebenenfalls auf die Höhe eines zugesprochenen Schmerzensgeldes auswirken kann.

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