Aktuelles zum Ordnungswidrigkeitenrecht
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Eine weitreichende Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gab es vor 2 Monaten: Die Verwendung von ortsfesten Videosystemen zur Feststellung von Verkehrsverstößen ohne besondere gesetzliche Befugnis ist vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt worden.
Eine generelle Videoaufzeichnung des Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzt das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung.
Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Bürger beim Fehlen von Verdachtsmomenten selbst zu bestimmen ob und wenn ja in welchem Umfang er dem Staat Einblick in seine private Lebensführung geben möchte. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08).
Diese Grundlage dürfte bislang in allen Bundesländern fehlen.
Das Amtsgericht Lünen in NRW hat nun in einem Beschluss vom 14.10.2009 (16 OWi-225 Js 1519/09) den Betroffenen eines solchen Messverfahrens freigesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrerphoto sei unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot (das bedeutet, der Beweis darf erst gar nicht erhoben werden) gewonnen worden. Das Gericht stützt sich dabei auf die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und schließt von dem Beweiserhebungsverbot auf ein Beweisverwertungsverbot (das bedeutet, der gewonnene Beweis darf bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden).
Da die Tat ohne das Tatfoto dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte und andere Beweismittel nicht vorhanden waren, war der Betroffene freizusprechen.
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