Ordnungswidrigkeitenrecht in Zeiten von Corona

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Was passiert, wenn ich gegen die Regelungen über die Maßnahmen gegen die Corona- Pandemie verstoße? 

Mund-Nasen-Bedeckungen, Mindestabstände, Sperrzeiten und weitere Schutzmaßnahmen - wir alle kennen die zahlreichen Maßnahmen, die derzeit dabei helfen sollen, die Corona-Pandemie einzudämmen. Doch was passiert, wenn sich nicht an die beschlossenen Maßnahmen gehalten wird? Neben einem erhöhten Infektionsrisiko für sich selbst und andere, besteht die Möglichkeit, dass man sich einem Bußgeldverfahren ausgesetzt sieht. Denn bei derartigen Verstößen handelt es sich um ganz normale Ordnungswidrigkeiten- wie beispielweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr.

Genau wie im Straßenverkehr sollten Sie auch Bußgeldbescheide oder Anhörungsbögen wegen angeblichen Verstoßes gegen eine „Corona- Maßnahmen- Regelung“ nicht ungeprüft lassen. Insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage durch unbestimmt formulierte Gesetze und fehlende Rechtsprechung, besteht in diesen Fällen oftmals Aussicht auf eine erfolgreiche Verfahrenseinstellung. 

Was sind Ordnungswidrigkeiten?

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Verstöße gegen das Gesetz in Form von Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG, verfolgt. Dort ist auch bestimmt, wann (§ 6 OWiG) und wo (§ 7 OWiG) eine Ordnungswidrigkeit begangen werden kann. Wichtig ist, dass nur solche Verstöße geahndet werden können, welche zum Zeitpunkt des Verstoßes auch unter Strafe stehen. (§ 3 OWiG).

Weiterhin bestimmt sich die Ordnungswidrigkeit immer nach dem Gesetz, welches zum Zeitpunkt des Verstoßes gilt und in dessen Geltungsbereich man sich aufhält (§§ 4 f. OWiG). Dies bedeutet, dass die jeweiligen, möglicherweise aufgrund des 7-Tage-Indizenzwertes verschärften Vorschriften der einzelnen Städte und Landkreise, zum fraglichen Zeitpunkt zu beachten sind.

Verstöße gegen Corona Maßnahmen werden dabei nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit den Corona Verordnungen der jeweiligen Landesregierungen geahndet.   

Wer entscheidet, ob ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit den Verordnungen der Länder vorliegt? 

Grundsätzlich ist die zuständige Verwaltungsbehörde für das Feststellen einer Ordnungswidrigkeit und infolgedessen für die Verhängung von Bußgeldern verantwortlich. Wie im Ordnungswidrigkeitenrecht üblich, ist auch die Polizei zur Verfolgung und Bußgeldverhängung befugt.

Die jeweilig zuständige Verfolgungsbehörde hat grundsätzlich gemäß § 47 I S. 1 OWiG ein sog. pflichtgemäßes Ermessen bei der Verhängung des Bußgeldes anzuwenden. Das bedeutet, dass die Verfolgungsbehörde die Möglichkeit hat, von einer Verfolgung abzusehen, sofern sachliche Gesichtspunkte oder ein fehlendes öffentliches Interesse dies ermöglichen. Im Fall der Ahndung von Corona-Verstößen wird sie hiervon jedoch aufgrund des hohen Interesses der Allgemeinbevölkerung an der Minimierung der Fallzahlen wohl eher wenig Gebrauch machen.

Wie hoch kann ein Bußgeld aufgrund eines Verstoßes gegen Corona Maßnahmen ausfallen?

Grundsätzlich gilt gemäß §17 OWiG, dass die Geldbuße mindestens fünf Euro, und sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro betragen darf. Im Fall von Bußgeldern im Zusammenhang mit Verstößen gegen Corona Maßnahmen gibt es jedoch von den Ländern eigens erstellte Bußgeldkataloge, die Näheres bestimmen und in Einzelfällen höhere Geldbußen festlegen können. Ein Beispiel findet sich in dem Bußgeldkatalog zur Corona-Epidemie in Bayern (Stand August 2020), welcher beispielsweise für BetreiberInnen eines Kaufraums oder für DienstleisterInnen bei Nichteinhaltung von Hygiene-Anforderungen einen Bußgeldrahmen von bis zu fünftausend Euro vorsieht. Für Verstöße von Privatpersonen gegen Abstandsregeln oder bei Verstößen gegen die Maskenpflicht sehen die meisten Länder Geldbußen im Rahmen von 50-250 Euro vor.

Muss ein Bußgeldbescheid infolge einer Ordnungswidrigkeit hingenommen werden? 

Nein! Innerhalb einer zweiwöchigen Frist besteht die Möglichkeit gegen den erhaltenen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Ist die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen worden, können dennoch Fehler bei der Verhängung des Bußgeldes vorliegen.  

Lassen Sie Ihren Bescheid gerne von uns überprüfen!

 

 

 

 

Foto(s): Lea Gömpel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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