Aktuelles zur CORONA-Pandemie und dem InsO-Aussetzungsgesetz

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Die Pandemie beschert vielen Unternehmen finanzielle Engpässe. Aber wann genau muss man Insolvenz anmelden? Und hat der Gesetzgeber die Lockerung der Regeln nicht zum 1. Oktober verlängert? Im ­Folgenden werden typische Fragen beantwortet, die beim IHK-Insolvenzsprechtag in Böblingen auftauchten.  

Insolvenz: 6 Tipps zum COVInsAG

  • Frage 1: Insolvenzantrag wenn es für die Miete nicht mehr reicht?
  • Frage 2: Kann ich mich noch auf das Moratorium berufen?
  • Frage 3: Ist die Pflicht zum Insolvenzantrag wirklich ausgesetzt?
  • Frage 4: Setze ich meine Gläubiger einem Risiko aus, wenn ich zahle?
  • Frage 5: Zahlungserleichterung seitens von Gläubigern
  • Frage 6: Geschäftsführerhaftung

Die Pandemie beschert vielen Unternehmen finanzielle Engpässe. Aber wann genau muss man Insolvenz anmelden? Und hat der Gesetzgeber die Lockerung der Regeln nicht zum 1. Oktober verlängert? Im ­Folgenden werden typische Fragen beantwortet, die beim IHK-Insolvenzsprechtag in Böblingen auftauchten.

Frage 1: Insolvenzantrag wenn es für die Miete nicht mehr reicht? Ich bin selbständig tätig und kann meine Geschäftsmiete nicht mehr bezahlen. Muss ich einen Insolvenzantrag stellen?

Nein, die gesetzliche Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen, besteht lediglich für juristische Personen, also insbesondere für GmbH, AG, UG. Selbständig Tätige oder Einzelunternehmer haften ohnehin mit ihrem gesamten Vermögen für alle von Ihnen ausgelösten Verbindlichkeiten. Eine Trennung zwischen „Privatvermögen“ und „Geschäft“ gibt es hier nicht.

Bei ihnen entsteht die Pflicht zum Insolvenzantrag meist eher durch zunehmenden Vollstreckungsdruck der Einzelgläubiger – also beispielsweise Kontosperrung, Pfändungen, Dispo-Beendigung oder negative Schufa- Einträge. Insbesondere Finanzämter und Sozialversicherungsträger sind hier zu nennen, denn die können sich bei rückständigen Forderungen die Vollstreckungstitel selber erstellen.Dennoch hat das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, kurz CovInsAG, Vorteile auch für einen Einzelunternehmer: Da dieser als natürliche Person regelmäßig beim Insolvenzantrag gleichzeitig die Restschuldbefreiung beantragt, kann in den bis Jahresende 2020 eröffneten Insolvenzverfahren ein Gläubiger seinen Versagungsantrag nicht auf die Verzögerung stützen (§ 290 Abs. Nr. 4 InsO, § 1 Satz 4 COVInsAG).

Frage 2: Kann ich mich noch auf das Moratorium berufen? Mein Einzelunternehmen mit fünf Mitarbeitern konnte ich die letzten Monate trotz aller Schwierigkeiten mit Restaufträgen und realisierten Außenständen aufrechterhalten. Jetzt schaffe ich die monatlichen Belastungen nicht mehr in vollem Umfang. Kann ich mich auf das Moratorium berufen?

Nein, das Moratorium, aus welchem temporäre Leistungsverweigerungsrechte auch für Kleinstunternehmer mit weniger als zehn Mitarbeitern und bis zu zwei Millionen Euro ­Jahresumsatz ­resultierten, gilt seit dem 1. Juli nicht mehr.Seit 1. Juli richten sich somit auch für ­Kleinstunternehmen ­Ausschluss, Modifikation und Fortbestehen der Liefer- und Leistungsbeziehungen mit ihren Vertragspartnern nach den Regelungen der „force ­majeure“ (höhere Gewalt).

Frage 3: Ist die Pflicht zum Insolvenzantrag wirklich ausgesetzt? Meine GmbH ist mangels Folgeaufträgen nicht mehr in der Lage, alle fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Auch zunächst vereinzelt vereinbarte Ratenzahlungen nehmen überhand. Muss ich Insolvenzantrag stellen? Die Pflicht ist doch ausgesetzt?

Seit dem 1. Oktober 2020 ist hier streng zu unterscheiden: die Insolvenzantragspflicht ist bis vorläufig Ende 2020 nach dem COVInsAG nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) ausgesetzt. Die Antragspflicht für den – in KMU und Praxis weit wichtigeren - Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) war nur bis Ende September 2020 ausgesetzt. Juristische Personen, die seit 1. Oktober 2020 zahlungsunfähig sind – ganz egal, ob coronabedingt oder nicht – sind seit 1. Oktober 2020 wieder zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet. Um das rechtzeitig festzustellen, muss der Geschäftsführer die Finanzlage „seiner“ GmbH fortlaufend prüfen. Die landläufig bekannte Frist von drei Wochen ist eine Maximalfrist, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Sie kann nur voll ausgeschöpft werden, um (nachweisbar) Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen und den Insolvenzgrund zu beseitigen.

Für „Altfälle“ gilt: war die GmbH bereits im Dezember 2019 zahlungsunfähig, so hätte der Geschäftsführer eine Sanierung einleiten müssen. Falls das aussichtslos war oder nicht klappte, hätte er unverzüglich, also spätestens nach drei Wochen den Antrag stellen müssen. Bestand hingegen per Abschluss am 31. Dezember 2019 noch kein Insolvenzgrund, sondern trat Zahlungsunfähigkeit erst danach auf, profitierte der GmbH-Geschäftsführer vom COVInsAG vorübergehend bis Ende September 2020. Denn in diesem Zeitraum sah das Gesetz den Insolvenzgrund automatisch als corona-bedingt an. Daraus ergab sich bis Ende September 2020 eine Beweislastumkehr: dass Corona gar nicht schuld ist, muss der Gläubiger darlegen und – im Bestreitensfalle – beweisen.

Frage 4: Setze ich meine Gläubiger einem Risiko aus, wenn ich zahle?Einzelne Gläubiger meiner GmbH haben mich nach teilweise verzögerten Zahlungen nach Krisenanzeichen befragt. Um Insolvenzanträge der Gläubiger zu vermeiden, habe ich die Rückstände rasch ausgeglichen. Setze ich meine Vertragspartner damit einem Risiko aus, falls ich letztlich doch Insolvenzantrag stellen muss – eventuell erst nach Ablauf des COVInsAG zum Jahreswechsel?

Auch das für drei Monate suspendierte Recht der Gläubiger, gem. § 14 InsO Insolvenzantrag zu stellen, besteht seit 1. Oktober 2020 wieder, wenn der Betrieb nach dem 1. Oktober 2020 seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Umso mehr muss bei Zahlungen trotz Zahlungsunfähigkeit stets die Anfechtungsgefahr für den Gläubiger erwogen werden.Erschwerend kommt aktuell hinzu, dass viele sogenannte Zombieunternehmen am Markt unterwegs sind. Das sind Unternehmen, die schon länger zahlungsunfähig oder überschuldet sind, aber aufgrund der (nur temporär!) ausgesetzten Insolvenzantragspflicht fälschlich denken, dass sie sich weiter am Markt bewegen dürfen. Deswegen wird es in der erwarteten Insolvenzwelle am Ende der Aussetzung der Antragspflicht zahlreiche „masselose Verfahren“ geben, in denen gerade einmal die zur Verfahrenseröffnung erforderlichen Gerichts- und Verfahrenskosten gedeckt sind, aber keine sonstige freie Masse vorhanden ist. Umso wichtiger wird es sein, dass der Insolvenzverwalter Anfechtungen gegen Gläubiger ermittelt und durchsetzt, um auf diese Weise freie Masse zu generieren. Konkret heißt das, das Anfechtungsrisiko wird steigen. Insbesondere die im Suspektionszeitraum - das sind die drei Monate vor Insolvenzantrag – erlangten Zahlungseingänge werden dann angegriffen und zurückgefordert, da diese erleichtert anfechtbar sind.Gegenüber einem Gläubiger, mit dem der insolvenzbedrohte Unternehmer seit Jahren in guten Vertragsbeziehungen steht, sollte das Risiko offen angesprochen werden und – auch aus Gründen der eigenen Geschäftsführerhaftung - die noch vorhandene ­Liquidität besser gleichmäßig auf die fälligen Verbindlichkeiten des insolvenzbedrohten Unternehmens ausgeschüttet werden.

Frage 5: Zahlungserleichterung seitens von GläubigernEinzelne Gläubiger erwägen, mir Zahlungserleichterungen zu gewähren, damit mein Betrieb nicht eingestellt werden muss und als Kunde wegfällt. Setze ich sie damit einem Risiko aus?

Vor Corona waren solche Absprachen bei Kenntnis, dass der Schuldner insolvenzbedroht ist, gefährlich für den Gläubiger (Anfechtung). Während des COVInsAG sind diese erleichtert möglich: Ist die Zahlungsschwierigkeit tatsächlich corona- bedingt und besteht die konkrete Aussicht, die Krise auf diese Weise zu überstehen, können bis Ende des Jahres 2020 Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Zahlung durch Dritte oder Wechsel von Sicherheiten) vereinbart werden. Das gilt sogar dann, wenn vertraglich kein Anspruch hierauf besteht, sie also „inkongruent“ sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COV-InsAG).Ähnliches gilt für Sicherheiten wegen Neukrediten etwa durch Banken (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 COVInsAG). Doch ob privater oder institutioneller Kreditgeber: eine gute Dokumentation ist zu beachten!

Frage 6: GeschäftsführerhaftungIch kann aktuell leider nicht alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlen, aber immerhin die meisten. Was ist mit meiner Geschäftsführerhaftung? ­

Außerhalb der Pandemie ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Insolvenzreife Insolvenzantrag zu stellen und haftet für alle ab sofort bezahlten Verbindlichkeiten im Fall der späteren Insolvenz persönlich (§ 64 ­GmbHG). Auch diese Haftung ist durch das COVInsAG vorübergehend bis Ende des Jahres ausgesetzt, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht: Trotz Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlungen werden als „gewissenhaft und ordentlich“ behandelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 CVInsAG) – denn nur so kann ein Geschäftsbetrieb ohne Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung aufrechterhalten bleiben oder ein Sanierungskonzept umgesetzt werden.



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