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Alkohol im Straßenverkehr - Grenzen und Tatbestände

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Alkohol im Straßenverkehr gehört zu den sogenannten Massendelikten. Was viele jedoch nicht wissen ist, dass man bereits ab 0,3 ‰ wegen „relativer Fahruntüchtigkeit” belangt werden kann, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen.

Ab 0,5 ‰ liegt unabhängig von Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. 

Ab 1,1 ‰ ist man als Kraftfahrer unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, also absolut fahruntüchtig. Es kommt auch hier nicht mehr auf Ausfallerscheinungen an.
 
Ab 1,7 ‰ gilt dies auch für Radfahrer. 

Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Als Nebenfolge kommt eine Führerscheinsperrfrist in Betracht.

Kommt es infolge der Trunkenheit zu einem Unfall oder einer Gefährdung, so ist der Tatbestand des § 315c StGB gegeben. Diese Tat wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Genaue Aussagen hierzu können nur nach Akteneinsicht und Erörterung des Sachverhalts mit einem Anwalt getätigt werden. Strafzumessungskriterien wie Vorsatz, Fahrlässigkeit, Tatzeitpunkt, BAK können strafschärfend oder strafmildernd auf die Strafhöhe wirken. Wobei hier in Einzelfällen auch die Möglichkeit besteht die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Zu beachten ist, dass diese Taten meistens fahrlässig begangen werden. Dies bedeutet, dass hier eine Rechtsschutzversicherung eingreift.


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