Alkohol im Straßenverkehr – wichtige Promillegrenzwerte

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Wer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen.

Das Gesetz sieht bei verschiedenen Promillegrenzwerten (Blutalkoholkonzentration) abgestufte Folgen vor:

Ab 0,3 Promille ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit hat der Fahrer nichts zu befürchten. Es liegt weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat vor.

Ab 0,3 Promille + Anzeichen von Fahrunsicherheit (z. B. Fahren von Schlangenlinien) liegt die sog. relative Fahruntauglichkeit vor, die als Trunkenheit im Verkehr bestraft wird. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren und 7 Punkte im Verkehrszentralregister.

Ab 0,5 Promille ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Betroffene muss eine Geldbuße von 500 EUR zahlen und erhält 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkte. Bei einschlägigen Voreintragungen erhöhen sich die Geldbuße auf bis zu 1.500 EUR und das Fahrverbot auf 3 Monate.

Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit vor, die als Trunkenheit im Verkehr bestraft wird. Anzeichen von Fahrunsicherheit sind hierfür nicht erforderlich. Der Täter muss mit Geld- oder Freiheitsstrafe und Fahrerlaubnisentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre) sowie 7 Punkten rechnen.

Ab 1,6 Promille ist zusätzlich vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, sog. „Idiotentest“) durchzuführen, um die Fahreignung nachzuweisen.

Dies gilt auch für Fahrradfahrer, die mit mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr unterwegs waren und deswegen ihre Fahrerlaubnis verloren haben. Die MPU besteht aus einer medizinischen Untersuchung, verschiedenen Reaktions-, Leistungs- und Konzentrationstests sowie einem Gespräch mit einem Psychologen.

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