Alkohol im Straßenverkehr

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Seit dem 01.05.1998 gilt die Regelung des § 24 a) StVG, der das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr mit einem Bußgeld belegt. Dies bedeutet, dass bei Erfüllung dieses Tatbestandes eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Hierfür ist irrelevant, ob tatsächlich eine Fahruntüchtigkeit des alkoholisierten Fahrers vorliegt oder nicht. Ein Fahrverbot wird hierfür derzeit nicht erteilt, es gibt aber Bestrebungen, dies zu ändern.

Selbstverständlich kann auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Dies ist insbesondere bei Fahrfehlern (Schlangenlinien fahren) und bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Torkeln, Lallen) möglich. Eine solche relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille BAK vorliegen und damit zu einer Straftat führen. Ab 1,1 Promille BAK muß die Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern nicht mehr nachgewiesen werden, es liegt dann die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit" und damit immer die Strafbarkeit nach § 316 StGB vor. Die Strafen hierfür bewegen sich von Geldstrafe (mindestens ein Monatsgehalt) bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Praktisch ausnahmslos erfolgen eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre von 6 bis 60 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Eine Neuerung hat sich im Bereich der Atemalkoholanalyse ergeben (Messung mit dem „Alkomat"). Bei einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr, die zu der 0,5 Promillegrenze korrelieren soll, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die ebenso wie eine BAK in Höhe von 0,5 Promille mit 500 € Bußgeld und 4 Punkten geahndet wird.

Seit langem sind Messungen der AAK verwertbar, d. h. eine Blutalkoholanalyse kann entfallen. Vor 1998 musste nach der Messung der AAK dennoch die BAK gemessen werden, da nur diese Werte vor Gericht verwertbar waren.

Wir weisen Sie aber ausdrücklich darauf hin, dass niemand einer Messung der Atemalkoholkonzentration zustimmen muss. Diese Messung ist absolut freiwillig, wir raten unseren Mandanten davon ab, eine solche Messung vornehmen zu lassen.

Theoretisch müssten die Polizeibeamten Sie darauf hinweisen, dass Sie nur verpflichtet sind, einer Messung der BAK zuzustimmen und die Messung der AAK freiwillig ist. Die Erfahrungen unserer Kanzlei zeigen aber, dass dies nicht selten vergessen wird.

Sicherlich ist eine Messung der BAK durch Blutentnahme unangenehmer für den Betroffenen als einmal „ins Röhrchen zu blasen". Dennoch hat unser Rat seine guten Gründe. Rechtsmediziner weisen seit langem auf die Gefahren einer Messung der AAK hin. Denn in einer nicht unerheblichen Zahl der Messungen gab es Fehlergebnisse sowohl zu Lasten als auch zugunsten der Betroffenen. Früher war das insoweit unproblematisch, als ohnehin noch eine Messung der BAK vorgenommen werden musste und nur diese galt. Heute wird eine Blutentnahme grundsätzlich nur noch im Bereich ab 1,1 Promille angeordnet.

Sofern Sie einer Messung der AAK zustimmen, können Sie sich später nicht mehr darauf berufen, dass das Ergebnis falsch sein könnte (im Bereich von 0,3 bis 1,1 Promille). Sie sollten also vorher abwägen, ob Sie das Restrisiko einer Falschmessung bei der AAK in Kauf nehmen wollen.

Wir weisen auch darauf hin, dass jeder Betroffene und jeder Beschuldigte das Recht hat zu schweigen. Dies wird von unserer Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt und kann nicht zulasten des Betroffenen/Beschuldigten ausgelegt werden. Es gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten", deshalb muss die Strafbarkeit nachgewiesen werden, der Beschuldigte muss nicht an seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Häufig berauben sich die Beschuldigten jeder Verteidigungsmöglichkeit durch eine unüberlegte und verfrühte Einlassung bei der Polizei. Machen Sie insbesondere keine Angaben zum Trinkende. Im ungünstigsten Fall kann dann nämlich eine Rückrechnung der BAK oder AAK erfolgen. Besprechen Sie sich erst mit dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin Ihres Vertrauens und entscheiden Sie dann, ob Sie eine Stellungnahme abgeben.

Ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille (BAK) muss jeder Autofahrer zur MPU antreten. Zwingende Voraussetzung zum Bestehen bei der medizinisch-psychologischen-Untersuchung ist der sogenannte Alkohol-Abstinenznachweis. Hier muss durch entsprechend zugelassene Institute der Nachweis geführt werden, dass seit einem Jahr gar kein Alkohol mehr konsumiert wurde.

Übrigen tritt auch beim Radfahrer bei einer Alkoholisierung von ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit ein, auch der Radfahrer macht sich damit wegen einer Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar. In diesen Fällen kann das Strafgericht allerdings keine Führerscheinsperre oder ein Fahrverbot verhängen. Allerdings wird kurz nach der Verurteilung die Fahrerlaubnisbehörde auf den Verurteilten zukommen und ihn auffordern, einen positives MPU-Gutachten vorzulegen. Dies beinhaltet einen Abstinenznachweis von mindestens 6 Monaten, häufig auch einem Jahr. Man sollte in einem solchen Fall möglichst früh mit dem Karenznachweis hinsichtlich Alkohol beginnen, um den Zeitraum ohne Führerschein möglichst kurz zu halten. Auch in einem solchen Fall raten wir dringend, einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Der Autor dieses Artikels ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 1998 in der Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl in München Bogenhausen für den Bereich Strafrecht zuständig. Er betreibt einen strafrechtlichen Notdienst in München. Der Anwaltsnotdienst der Kanzlei Perathoner & Pfefferl ist 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende, erreichbar.

Hier eine Auflistung der genannten Ordnungswidrigkeitstatbestände (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

OWI-Tatbestand

Bußgeld in €

Punkte

Fahrverbot

erstmalig Kfz mit 0,5 - 1,09 Promille BAK oder mehr als 0,25 mg/l AAK geführt
50021 Monat
bei einer Voreintragung
1000
23 Monate
bei mehreren Eintragungen
1500
23 Monate


Nachfolgende Vergehen sind Straftaten im Sinne des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr):

Blutalkoholkonzentration

Fahrunsicherheit

Bestrafung nach  
§ 316 StGB
Kfz ( PKW, LKW, Motorrad) 0,3 bis 1,09 Promille BAK geführt
Keine
keine, nur OWI,
siehe oben
Kfz mit 0,3 bis 1,09 Promille BAK geführt
relative Fahruntüchtigkeit = Fahrfehler, Ausfallerscheinungen
Ja, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe und Entziehung d. Fahrerlaubnis
Kfz mit mehr als 1,1 Promille BAK geführt
absolute Fahruntüchtigkeit, kein Nachweis nötig
Ja, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe und Entziehung d. Fahrerlaubnis
Fahrrad mit 1,6 Promille
BAK oder mehr geführt
absolute Fahruntüchtigkeit,
kein Nachweis nötig
Ja, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe



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