Alle Jahre wieder ... Gerichtskostenvorschuss und Verjährung
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1.
Gemäß § 12 GKG besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses, bevor ein Verfahren eingeleitet oder fortgeführt wird. Der Vorschuss dient dem Zweck, die finanziellen Aufwendungen des Gerichts für den Rechtsstreit vorab zu decken und sicherzustellen, dass das Verfahren durchgeführt werden kann, ohne dass das Gericht zunächst in Vorlage tritt. In der Regel berechnet sich die Höhe des Vorschusses nach dem Streitwert des Verfahrens und der Vorschuss ist von der klagenden Partei einzuzahlen, normalerweise in Höhe von drei Gerichtsgebühren. Es besteht die Möglichkeit, den Vorschuss sogleich bei der Einreichung der Klage einzuzahlen oder aber, insbesondere wenn das Gericht zunächst den Streitwert des Verfahrens ermitteln muss, die Vorschussrechnung der Justizkasse abzuwarten. Solange der Vorschuss nicht gezahlt ist, befindet sich das Verfahren in Stillstand, d. h. die Klageschrift wird der Beklagtenpartei erst zugestellt, wenn der Vorschuss eingezahlt ist und dem Gericht eine entsprechende Zahlungsanzeige vorliegt.
2.
Die Verjährung ist ein wichtiger Begriff im Zivilrecht. Er bezeichnet den Ablauf einer Frist, nach deren Ablauf bestimmte Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Durch die Verjährung verliert ein Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch zwangsweise durchsetzen zu können, selbst wenn der Anspruch materiellrechtlich weiter besteht. Wichtig ist dabei, dass die Verjährung als sog. Leistungsverweigerungsrecht erst eingreift, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (Erhebung der Verjährungseinrede). Von Amts wegen darf das Gericht den Zeitablauf bei der Prüfung der Verjährung nicht berücksichtigen (anders als bei dem Einwand der Verwirkung)
3.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Beispiel: Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen oder Schadensersatzansprüche.
Es gibt Sonderregelungen, die längere oder kürzere Verjährungsfristen vorsehen, beispielsweise
- 10 Jahre bei Ansprüchen auf Herausgabe von Eigentum und familienrechtliche Ansprüche;
- 30 Jahre bei Ansprüchen, die auf Vollstreckungstiteln beruhen (wie Urteile), Schadenersatzansprüche aus vorsätzlichen Verletzungen, und Ansprüche aus dem Erbrecht.
- 2 Jahre bei Gewährleistungsansprüchen, z.B. aus Kauf- und Werkverträgen.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung spielen bei der Berechnung des Laufs der Verjährungsfrist oft eine entscheidende Rolle:
Hemmung: Die Verjährung ruht vorübergehend, wenn bestimmte Umstände eintreten (z. B. Verhandlungen, Rechtsverfolgung durch Klage). Die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung weiter und beginnt nicht neu.
Neubeginn: Die Verjährungsfrist beginnt vollständig neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (z. B. durch Zahlung oder schriftliche Bestätigung).
4.
Zusammenhang zwischen Gerichtskostenvorschuss und Verjährungshemmung
In Deutschland wird eine Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehemmt, sobald eine Klage erhoben wird. Hierbei bedeutet „Klageerhebung“ in der Praxis, dass die Klageschrift nach dem Eingang beim Gericht und der Bearbeitung auch der beklagten Partei zugestellt wird.
Interessant wird es, wenn die Klage noch während der laufenden Verjährungsfrist bei Gericht eingeht, die Zustellung aber erst nach dem Ablauf der Frist erfolgt. So passiert es jedes Jahr: Klageeinreichung im Dezember des letzten Verjährungsjahres, vielleicht gerade noch am 31.12. des Jahres, Klagezustellung dagegen erst im nächsten Jahr. Weil die Gründe für die Zustellungsverzögerung vielfältiger Natur sein können, schreibt § 167 ZPO mit der Überschrift Rückwirkung der Zustellung folgendes vor: „Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit dem Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“ Hieraus folgt:
Wenn die Klageschrift innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht wird und der Gerichtskostenvorschuss zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist, aber alsbald nach dem Eingang der Gerichtskostenrechnung gezahlt wird (Faustregel: innerhalb von zwei Wochen), tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht ein. Der Grund liegt darin, dass es nicht mehr dem Kläger anzulasten ist, wenn es nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aus Gründen, die in der Sphäre des Gerichts liegen, zu einer Verzögerung der Klagezustellung kommt.
Eine Aufweichung dieses Grundsatzes findet allerdings unter Umständen dann statt, wenn sich bereits die Erteilung der Gerichtskostenrechnung verzögert. Auch wenn diese Verzögerung einerseits nicht auf dem Verhalten der klagenden Partei beruht, muss die klagende Partei bzw. ihr Anwalt andererseits bei Gericht hinsichtlich des Ausbleibens der Gerichtskostenrechnung nachfragen (Empfehlung: spätestens nach drei Wochen), um sich nicht später vorwerfen zu lassen, für die verspätete Zustellung der Klage zumindest mitverantwortlich zu sein. In diesen Fällen wäre die Zustellung nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO.
5.
Fazit: Für eine schnelle und risikofreie Verjährungshemmung sollte die Klagepartei den Gerichtskostenvorschuss umgehend leisten, sobald das Gericht sie dazu auffordert. Bleibt diese Aufforderung aus, ist es besser, zu früh als zu spät nachzufragen. Notfalls muss der die Klagepartei vertretende Rechtsanwalt, falls auch diese Nachfrage bei Gericht schleppend oder gar nicht bearbeitet wird, durch die Einschaltung der Dienstaufsicht „Dampf machen“, um sich am Ende auf § 167 ZPO berufen zu können. Ein nachsichtiges Verhalten gegenüber dem Gericht kann im Einzelfall die Anwaltshaftung begründen, d. h. der Anwalt muss die verjährte Klageforderung dann u.U. aus der eigenen Tasche oder über seine Haftpflichtversicherung begleichen.
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