Auslandskrankenversicherung bei Vorerkrankung

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Dieser Kurzbeitrag befasst sich mit der Gültigkeit einer Klausel in einem Auslandsreise-Versicherungsvertrag.


Vereinfachter Ausgangsfall:
Eine an Diabetes Mellitus Typ 2 erkrankte männliche Person reiste für mehrere Monate in die USA. Bereits nach drei Wochen musste er dort wegen eines Harnwegsinfekts und einer Instabilität seines Diabetes-Zustandes stationär ins Krankenhaus. Noch vor seinem USA-Aufenthalt hatte der Mann eine Auslandskrankenschutzversicherung abgeschlossen, die für die insgesamt ca. 35.000,- Euro Behandlungs- und Transportkosten aufkam. Der Reisende verfügte zudem über eine Lufthansa-Kreditkarte, verbunden mit einer weiteren Versicherung, die ebenfalls die im Ausland entstandenen Kosten abdecken sollte. Seine Auslandsreiseversicherung (Klägerin) verlangt nunmehr im Wege des Ausgleichs der Haftung bei Mehrfachversicherung gem. § 78 Abs. 2 VVG den hälftigen Betrag von der über die Kreditkarte eingebundenen Versicherung (Beklagte) zurück. Letztere verweigert eine Ausgleichszahlung mit dem Argument, dass sie in ihren Versicherungsbedingungen "bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand" Ansprüche ausgeschlossen habe. Der Versicherte sei bereits bei der Reisebuchung an Diabetes erkrankt gewesen und habe deshalb stationär behandelt werden müssen.


Mit seinem Urteil vom 10.07.2024 (Az. IV ZR 129/23) entschied der Bundesgerichtshof, dass die von der über die Kreditkarte einbezogenen beklagten Versicherung zur Leistungsverweigerung herangezogene Klausel in den Versicherungsbedingungen unwirksam sei. Sie verstoße gegen das sog. Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es sei nicht hinreichend erkennbar, bei welchen "Zuständen" der Versicherungsschutz durch die verwendete Klausel ausgeschlossen sei. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen müsse Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen. Vorliegend sei für einen durchschnittlichen Versicherten nicht hinreichend erkennbar, "welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen können". Genannte Beispiele lieferten keinen Maßstab dafür, welche weiteren "Zustände" von dem Leistungsausschluss erfasst seien.


In seiner Entscheidung vom 10.07.2024 hob der Bundesgerichtshof das abweichende vorinstanzliche Urteil des OLG Köln auf und verwies die Sache zur Prüfung und Entscheidung der Frage, in welcher Höhe sich der Kreditkarten-Versicherer letztlich an den Kosten beteiligen muss, an die Vorinstanz zurück.


Unabhängig von dem geschilderten Streit zwischen den beteiligten Versicherungen gibt der Fall jedem bereits vorerkrankten potentiell Reisenden Anlass, sich vor dem Antritt einer Reise ins Ausland eingehend mit den Voraussetzungen des Eintritts einer Auslandskrankenschutzversicherung auseinander zu setzen und angesichts des immensen Kostenrisikos ggf. für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, soweit dieses möglich ist.


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