Allgemeinverfügung zur Mund-Nasen-Bedeckung in Ludwigsburg rechtswidrig – VG Stuttgart v. 04.12.2020

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In vielen Städten wurde mit Begründung auf die in den letzten Monaten ansteigenden Infektionszahlen (Inzidenzien) auch im Freien eine mit Bußgeld bewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) angeordnet.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 04.12.2020 (Az: 16 K 5554/20) den Anträgen zweier Bürger (Antragsteller) stattgegeben, die sich gegen eine von der Stadt Ludwigsburg angeordnete Pflicht gewandt hatten, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in der Ludwigsburger Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zweifelhaft sei bereits nach der 16. Kammer, ob die Stadt Ludwigsburg für den Erlass der Allgemeinverfügung überhaupt zuständig sei. Vielmehr dürfte die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt des Landkreises liegen.

Die Regelung ist aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Die angeordnete Verpflichtung weise keine Ausnahme für Situationen, in denen aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden könne und auch keinerlei zeitliche Einschränkungen vor (VG Stuttgart v. 04.12.2020).

Der Beschluss gilt unmittelbar nur zugunsten der Antragsteller. Die aus der Landes-Corona-Verordnung folgende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, bleibt von der Entscheidung unberührt.

In anderen Städten, wie etwa in Augsburg gelten noch unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstand von 1,5 Metern strengere Regeln. In Augsburg gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum derzeit in der Innenstadt. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 250 Euro.

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