Coronamaßnahmen – Mund-Nasen-Schutz (Maskenpflicht) erscheint verfassungswidrig

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Jeden Bürger in der gesamten Bundesrepublik Deutschland trifft seit spätestens Ende April 2020 die durch die jeweils handelnden Länder verordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht) insbesondere in Ladengeschäften, aber auch in anderen Einrichtungen des alltäglichen Lebens und im öffentlichen Personennahverkehr.

Nach unserer festen Überzeugung sind diese Pflichten, insbesondere in Ladengeschäften, verfassungswidrig. Daher vertreten wir mehrere Bürger vor den zuständigen Oberverwaltungsgerichten und mittlerweile auch vor dem Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

Wir sind der rechtlichen Auffassung, dass eine solche Maßnahme in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG bzw. zumindest in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Diese Maßnahmen sind nach unserer Auffassung unverhältnismäßig.

Die Maskenpflicht wurde zu einem Zeitpunkt eingeführt, als die Zahlen der infizierten Personen in den Ländern seit langem stetig fallend gewesen sind. Ab Mitte März 2020 – dem Zeitpunkt des sogenannten Lockdowns – bis Mitte April 2020 war zu jeder Zeit das Betreten und Einkaufen in Ladengeschäften des täglichen Bedarfs gestattet. Die Maßnahmen, die hierfür erlassen worden sind, waren lediglich die Begrenzung einer bestimmten Anzahl von Kunden (eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche), die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m (durch die Kundenbegrenzung und die Verpflichtung einen Einkaufswagen zu nutzen) und gegebenenfalls andere besondere Hygienevorschriften, wie z.B. das Desinfizieren der Wagengriffe.

In diesem Zeitraum von mindestens einem Monat, in dem die infizierten Zahlen jeweils höher lagen, als dies Mitte oder Ende April 2020 der Fall war, wurde die Notwendigkeit des Tragens einer Maske weder gesehen, noch war diese gegeben. Auch ohne das Maskentragen war es aufgrund anderer Maßnahmen gelungen, die Infiziertenzahlen wesentlich zu reduzieren.

Noch am 15. April 2020 gingen die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin aus einer Telefonkonferenz auseinander und waren einhellig der Meinung, dass eine Verpflichtung zum Maskentragen nicht erforderlich sei. Nur wenige Tage später, ohne dass sich die Zahlen nach oben verändert hätten, sondern vielmehr, dass ein weiteres Sinken zu verzeichnen war, gab es, beginnend mit wenigen Bundesländern einen Dominoeffekt dahingehend, dass nunmehr eine Maskenpflicht in allen Ländern eingeführt wurde.

Wir erachten die Maskenpflicht als unverhältnismäßig, da wir bereits deren Geeignetheit zur Verhinderung von Infektionen als weder bewiesen, noch tatsächlich vorhanden ansehen. Selbst wenn die Maskenpflicht ein geeignetes Mittel zur Verhinderung von Infektionen wäre, so ist es zu einer Zeit, wo z.B. in Sachsen-Anhalt eine 0,02 %ige höchste Wahrscheinlichkeit gibt, überhaupt mit einem infizierten Menschen in Kontakt zu kommen, als tatsächlich ungeeignet.

Jedenfalls ist sie weder eine erforderliche Maßnahme noch verhältnismäßig im engeren Sinne, somit unangemessen. Denn die Prinzipien des Gefahrenabwehrrechts erlauben es dem Staat nicht, gerechtfertigt Grundrechte zu beschränken, ohne dass wenigstens eine tatsächlich festzustellende Gefahr existiert.

Bei der dargestellten geringen Wahrscheinlichkeit, überhaupt auf eine infizierte Person zu treffen, besteht bereits keine entsprechende Gefahr. Zudem rügen wir, dass die Maßnahmen weiterhin auf dem Verordnungswege der Regierungen ergehen, obwohl dann, wenn eine gesamte Bevölkerung durch eine solche Maßnahme über lange Zeit in Anspruch genommen wird, obwohl die weit überwiegende Anzahl der Bevölkerung als sogenannte Nichtstörer nicht für die Gefahr verantwortlich ist, hierüber das Parlament zu entscheiden hat.

Gerne beraten und vertreten wir Sie auch gegen Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie erlassen worden sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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