Alpha Ship GmbH & Co. KG MS „ZENIT“ – Insolvenzverwalter fordert Zahlungen zurück

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Im November 2015 bereits wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpha Ship GmbH & Co. KG MS „ZENIT“ unter dem Aktenzeichen 500 IN 31/15 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Heerma aus Hamburg bestellt.

Anleger wurden seitdem über Jahre zur Rückzahlung erhaltener Zahlungen aufgefordert. Zu Beginn dieses Jahres wurden sogar Mahnbescheide versendet. Anleger die dagegen Widerspruch eingelegt haben erhalten nun die Mitteilung, dass die „Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens vorliegen“. Das heißt nichts anderes, als dass der Insolvenzverwalter bei Gericht die Klage einreicht.

Hintergrund zur Alpha Ship GmbH & Co. KG MS „ZENIT“

In den vergangenen Jahren gab es am Markt eine Reihe von geschlossenen Schiffsfonds, die Insolvenz anmelden mussten. In diese Gruppe reiht sich unter anderem die Alpha Ship GmbH & Co. KG MS „ZENIT“ ein. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Schiffsfonds, der zur Finanzierung des Containerschiffs MS ZENIT diente.

Anleger konnten sich an diesem geschlossenen Fonds beteiligen, indem sie Kapital in den Betrieb des Containerschiffes investierten. In der Vergangenheit wurden mehrfach Ausschüttungen an die Anleger bezahlt, die der Insolvenzverwalter Dr. Heerma bereits seit einigen Jahren von den Investoren zurückgefordert.

Warum fordert der Insolvenzverwalter die Zahlungen zurück?

Dass Insolvenzverwalter bereits an Anleger erfolgte Ausschüttungen zurückfordern, ist eine völlig gängige Maßnahme und kam in der Vergangenheit bei zahlreichen insolventen Schiffsfonds vor. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich dazu verpflichtet, möglichst alle Gläubiger in vollem Umfang im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. Reichen die bisher vorhandenen Mittel nicht aus, müssen auch an Anleger erfolgte Ausschüttungen zurückgefordert werden.

Dieser Verpflichtung kommt der Rechtsanwalt Dr. Heerma aus Hamburg auch im Fall der Alpha Ship GmbH & Co. KG MS „ZENIT“ nach. Er beruft sich dabei auf den Paragraph 172 Abs. 4 HGB. Danach können Ausschüttungen zurückgefordert werden, weil es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Das sind Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren. Dabei ist das Handelsrechtliche Ergebnis der Gesellschaft in dem jeweiligen Jahr entscheiden.

Gerichtsverfahren folgt nach Aufforderungen und Mahnbescheiden

Im Laufe der letzten Jahre hat der Insolvenzverwalter die Anleger bereits mehrfach aufgefordert, eine Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen vorzunehmen. Darauf hatte schon die zuständige Treuhänderin GFI Treuhand frühzeitig hingewiesen. Solche Anleger erhielten zu Beginn des Jahres einen Mahnbescheid, die der Aufforderung bis dato nicht nachgekommen waren.

Jetzt startet im Grunde die letzte Stufe des gesamten Vorgangs, nämlich die entsprechenden Gerichtsverfahren. Besonders hart für dürfte für die Anleger sein, das bereits seit 2016 die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zinsen gefordert werden. Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter das Berechnen zusätzlicher Kosten angemahnt. Daher beträgt die Forderungssumme für den einzelnen Anleger mittlerweile oft (deutlich) mehr als die ursprünglich eingeforderte Rückzahlung.

Was können Anleger jetzt tun?

Insbesondere aufgrund der im Gerichtsverfahren geltend gemachten Zinsen und sonstigen Kosten sollten Anleger bereits mit der Abgabebenachrichtigung handeln. So können eventuell weitere Kosten noch verhindert werden.

Grundsätzlich steht keineswegs fest, dass die Forderung des Insolvenzverwalters auf jeden Fall per Gericht durchgesetzt werden kann. Bei einer Rückforderung von Ausschüttungen kommt es auf mehrere Aspekte an, die selten absolut eindeutig sind.

Aus diesem Grund sollten sich betroffene Anleger an eine Anwaltskanzlei wie CDR-Legal wenden. Die Kanzlei ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. In diese Rubrik fallen eben auch solche Rückforderungen von Ausschüttungen bei einem insolventen Schiffsfonds.

Foto(s): @pixabay.com/de/users/postcardtrip-11490472/

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