Alt-Darlehensverträge bei der Sparkasse noch wenige Wochen widerrufbar

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Alt-Darlehensverträge bei der Sparkasse noch wenige Wochen widerrufbar

Sparkassen-Kunden können sich freuen. Noch wenige Wochen finden sie sich unverhofft in einer rechtlich vorteilhaften Position gegenüber dem Kreditinstitut wieder. Diejenigen Sparkassen-Kunden, die einen (Immobilien-)Darlehensvertrag zwischen 2002 und 2012 abgeschlossen haben, könnten eben diesen Vertrag möglicherweise noch heute widerrufen. In jenen Jahren nutzten bundesweit unzählige Sparkassen in abertausenden Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, um ihre Darlehensnehmer über deren Widerrufsrechte zu belehren. Die damalige Rechtslage sah vor, dass Verbrauchern in diesem Fall ein unbefristetes, gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Dieses gilt trotz einer Gesetzesänderung noch wenige Wochen, sodass zahlreiche Sparkassen-Kunden ihre alten Darlehen noch heute widerrufen und dadurch viel Geld sparen könnten.

Durch Widerruf von Sparkassen Kredit-Vorfälligkeitsentschädigung sparen und Umschuldung ermöglichen

Ein später Widerruf kann aus finanzieller Sicht für den Verbraucher erhebliche Folgen haben. So umgeht der Sparkassen-Kunde, der sein noch bestehendes Widerrufsrecht in den letzten verbleibenden Wochen nutzt, eine Ausgleichszahlung an die Bank. Normalerweise fällt eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an, wenn sich ein Darlehensnehmer vom Darlehensvertrag lösen möchte. Nicht so beim Widerruf, der Sparkassen-Kunde kann sich problemlos von seinem teuren Altkredit trennen. So wird eine Umschuldung ermöglicht, also ein Eintausch eines Altdarlehens gegen ein neues. Hier kann gespart werden, denn heutzutage sind die Konditionen wesentlich besser: Historisch niedrige Zinsen, kaum Laufzeitgebühren und eine starke Position des Darlehensnehmers bestechen. Sparkassen-Kunden, die diesen Coup schon vollzogen haben, konnten bis zu fünfstellige Geldsummen einsparen.

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen von Fehlern übersät

Rechtsgrundlage für diesen verbraucherfreundlichen Vorteil ist eine Regelung aus dem Jahr 2002. Diese sah vor, dass fehlerhaft belehrte Darlehensnehmer ihren Darlehensvertrag unbefristet (also „ewig“) widerrufen konnten. Fehlerhaft waren die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen im gesamten Bundesgebiet zweifellos. So wurden die Muster des Gesetzgebers verändert und das gesetzliche Deutlichkeitsgebot missachtet. Der Sparkassenverlag gab für unzählige Sparkassen einheitliche Widerrufsbelehrungen heraus, die gravierende Fehler enthielten. Erhebliche Rechtsfolgen, deren detaillierter Beschreibung es bedurft hätte, wurden gänzlich unerwähnt gelassen. Die Ambivalenz der Rückgewährungsansprüche als Folge des Widerrufs sei hier nur als Beispiel genannt. Auch formale Verstöße gegen die vom Gesetz geforderte Deutlichkeit waren zu finden: Überschriften wurden ausgelassen, eine klare Trennung vom Vertragstext war nicht ersichtlich und überflüssig verwirrende Zusätze wurden verwendet. Anhand von höchstrichterlichen Urteilen lassen sich die einzelnen Fehler als solche hinlänglich belegen. Dass die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen voller Fehler waren, liegt somit auf der Hand. Den fehlerhaft belehrten Verbrauchern kommt das zugute, können sie ihren Vertrag noch heute widerrufen und gegebenenfalls viel Geld sparen.

Gesetzesänderung lässt Widerrufsrecht im Juni erlöschen – jetzt mit Werdermann | von Rüden Widerruf durchsetzen!

Eine Gesetzesänderung, die Anfang April 2016 in Kraft trat, befristete dieses verbraucherfreundliche gesetzliche Widerrufsrecht nun. Bei sogenannten Altfällen kann Ihr Darlehensvertrag noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden, etwas mehr als ein Monat steht also noch zur Verfügung. Um das auszunutzen und noch viel Geld sparen zu können, sollte umgehend ein Rechtsbeistand konsultiert werden. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden umfasst ein Team hervorragend ausgebildeter Anwälte, die auf einen großen Erfahrungsschatz und zahlreiche gewonnene Verfahren zurückblicken. Eine Erstberatung ist bei Werdermann | von Rüden jetzt kostenlos.

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