Darlehensnehmer der Frankfurter Sparkasse können Alt-Darlehen heute noch widerrufen

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Darlehensnehmer der Frankfurter Sparkasse können Alt-Darlehen heute noch widerrufen

Die Frankfurter Sparkasse, eine der größten Sparkassen Deutschlands, muss vielen Darlehensnehmern, die in der Zeit um 2005 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht zugestehen. Grund dafür ist das Verwenden von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Vertragsunterlagen durch die Frankfurter Sparkasse. Kunden, die dadurch fehlerhaft über den Widerruf ihres Darlehensvertrags informiert wurden, stehen nach aktuell geltendem Recht zu, den Vertrag auch heute noch zu widerrufen.

Frankfurter Sparkasse öffnet Tür zur günstigen Umschuldung für Darlehensnehmer

Das „ewige“ Widerrufsrecht ebnet Kunden der Frankfurter Sparkasse den Weg zu einer günstigen Umschuldung, die ihnen in Einzelfällen sogar fünfstellige Beträge zuteilwerden lassen kann. Denn durch einen Widerruf spart sich der Kunde die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die das Kreditinstitut beispielsweise im Falle einer Kündigung durch den Kunden verlangen kann. Beim Widerruf jedoch nicht. In diesem Fall wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt, der vorvertragliche Zustand wird hergestellt. Kunden der Frankfurter Sparkasse könnten also einen teuren Altkredit widerrufen und gegen einen neuen Kredit zu besseren Zinsen eintauschen und würden viel Geld sparen.

Mangelnde Präzision in Widerrufsbelehrungen der Frankfurter Sparkasse

Die Grundlage für das „ewige“ Widerrufsrecht von Kunden der Frankfurter Sparkasse sind Fehler in den verwendeten Widerrufsbelehrungen. So hat die Frankfurter Sparkasse offenbar mehrfach gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot aus §355 Abs. 2 verstoßen, indem der Kunde nicht unmissverständlich und präzise belehrt wurde. Besonders relevante Informationen zum Einsetzen der Widerrufsfrist wurden dem Kunden vorenthalten, sodass selbst einem besonnenen Darlehensnehmer nicht offenbar wurde, wann und durch welche Umstände bedingt die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags beginnt. Auch an einer präzisen Aufklärung über die Folgen des Widerrufs fehlte es in jenen Belehrungen; die Gleichwertigkeit der Vertragspartner im Falle des Widerrufs wurde dem Kunden nicht offenbar. Diese Fehlerhaftigkeit begründet für viele Darlehensnehmer der Frankfurter Sparkasse das Recht, den eigenen Darlehensvertrag noch heute zu widerrufen.

Verantwortung liegt bei der Frankfurter Sparkasse – Vertrauensschutz des Gesetzgebers leichtfertig verspielt

Die Folgen des Verwendens von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen muss die Frankfurter Sparkasse auch voll verantworten. Die normalerweise verwendeten Musterbelehrungen des Gesetzgebers bringen eine Schutzwirkung für die Verwender mit sich, genauer gesagt: Fehler innerhalb der gesetzlichen Muster sind denjenigen, die sie unverändert gebrauchen, nicht anzulasten. Die Widerrufsbelehrungen, die von der Frankfurter Sparkasse genutzt wurden, wichen aber in einem beachtlichen Maße von der Musterbelehrung des Gesetzgebers ab, sodass die Fehlerhaftigkeit der Frankfurter Sparkasse auch anzulasten ist.

Sparkassen, die ähnliche Fehler machten:

  • Sparkasse Hannover
  • Kreissparkasse Tübingen
  • Sparkasse Oberhessen
  • Sparkasse Trier
  • Sparkasse Koblenz
  • Sparkasse Ingolstadt
  • Sparkasse Leverkusen
  • Sparkasse Dachau

Gesetzesentwurf der Bundesregierung schafft „ewiges“ Widerrufsrecht ab – Kunden der Frankfurter Sparkasse sollten jetzt handeln

Nur noch bis Juni solle der „ewige“ Widerruf möglich sein, kündigte die Bundesregierung an und brachte einen Gesetzesentwurf in die legislativen Instanzen ein, der tatsächlich im Juni verabschiedet werden wird. Durch Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung fiele das „ewige“ Widerrufsrecht weg – auch für Kunden der Frankfurter Sparkasse. Die Möglichkeit, sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung günstig umzuschulden, ist demnach in absehbarer Zukunft passé. Deswegen ist Schnelligkeit geboten, um einen Widerruf noch rechtzeitig durchsetzen zu können.

Werdermann | von Rüden zurate ziehen und Widerruf noch heute auf den Weg bringen

Das Durchsetzen des sogenannten „ewigen“ Widerrufsrechts ist komplizierter, als es dem juristischen Laien erscheinen mag; in jedem Fall bedarf es professionellen Rates. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden operiert inzwischen bundesweit in diversen Fällen auf diesem speziellen Gebiet und verficht die Interessen ihrer Mandanten. Neben einem hervorragend ausgebildeten Team voller Erfahrung bietet Werdermann | von Rüden eine kostenlose erste Begutachtung von Vertragsunterlagen an.

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