Alten- und Pflegeheime dürfen keine Reservierungsgebühr verlangen

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Alten- und Pflegeheime dürfen grundsätzlich keine Reservierungsgebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof sowohl für gesetzlich- als auch privatversicherte Pflegebedürfte entschieden. Anders lautende Vertragsklauseln erklärte der Bundesgerichtshof nun in seinem Urteil vom 15.07.21, Az. III ZR 225/20, auch bei Privatversicherten für unwirksam.

Wer einen Heimplatz haben wollte, aber nicht sofort einziehen konnte, musste bisher an das Heim eine Reservierungsgebühr bezahlen.

Der Fall

So erging es auch einem Mann, der für seine  privatversicherte, pflegebedürftige Mutter einen Heimplatz suchte.  Diese war zunächst in einem anderen Heim vorläufig untergebracht. Als der Mann dann einen endgültigen Platz für seine Mutter fand, wurde klar, dass sie erst Ende des Monats dort einziehen konnte. Daher sollte er nun für die zwei Wochen, in denen sie dort noch nicht wohnen konnte, mehr als 1.000 Euro Reservierungsgebühr zahlen.

Reservierungsgebühr unwirksam

Der Bundesgerichtshof stellte nun erfreulicherweise klar, dass Heime erst dann Kosten in Rechnung stellen dürften, wenn die Betroffenen tatsächlich einziehen; egal, ob sie gesetzlich versichert sind oder eben privat.

Für gesetzlich Versicherte stand das schon im Gesetz. Es stellte sich daher nun die Frage, ob das auch für die etwa zehn Prozent der Pflegebedürftigen gilt, die privat versichert sind. Die Bundesrichter bejahten dies, da der Gesetzgeber dies klar geregelt habe. Die pflegebedürftigen Menschen sollten geschützt werden. Eine Unterscheidung zwischen Privatversicherten und gesetzlich Versicherten sei nicht nachvollziehbar.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Ein Urteil, das für die Betroffenen und ihre Familien sehr wichtig ist. Ein Heim muss also nicht nur bei Auszug oder im Todesfall auf den Tag genau abrechnen, sondern auch beim Einzug darf erst Geld verlangt werden, wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner wirklich dort lebt.

Das bedeutet also für diejenigen, die in den letzten drei Jahren in ein Pflegeheim eingezogen sind und die Freihaltegebühr bezahlt haben, dass diese nun zurückfordert werden kann. Denn das Urteil des BGH gilt auch rückwirkend, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Falls man Ihnen nun in Zukunft so einen Vertrag mit entsprechender Klausel zum Unterschreiben vorlegen sollte, können Sie das aus meiner Sicht ruhig tun, denn diese Vereinbarung ist unwirksam. Sie müssen diesen Betrag letztlich nicht zahlen. 

Als Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht kann ich Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung dabei zur Seite stehen. Falls Sie Fragen haben sollten melden Sie sich jederzeit gerne! 

Viele Grüße, Stephanie Bröring


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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