Altes Sparbuch: Sparkasse zahlt Guthaben mit Zinsbonus aus

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Das gute alte Sparbuch ist aus der Mode gekommen. Kein Wunder, denn die Zinsen sind heute verschwindend gering. Das war früher anders. Daher dürfen sich Sparer, die ein altes Sparbuch wiederfinden, freuen. Denn Banken müssen das über Jahrzehnte angesparte Guthaben mit Zinsen auszahlen. In einem von uns betreuten Verfahren zahlte die Sparkasse fast 5.000 Euro nebst Zinsen von weiteren rund 2.800 Euro an die Mandantin und erstattete zudem sämtliche Anwaltskosten.

Sparbuch mit über 9.500 DM auf Speicher gefunden

Im Jahr 1975 richtete der Opa für seine damals dreijährige Enkelin bei seiner Sparkasse ein Sparbuch ein. Die letzten Ein- und Auszahlungen erfolgten in 1986. Im Januar 1987 war dort ein Guthaben von 9.592, 54 DM vermerkt. Das Sparbuch war nicht entwertet, eine Auszahlung war zu keiner Zeit erfolgt. Die im Ausland lebende Mandantin erfuhr erst im Oktober 2020 davon, als das Sparbuch zufällig auf dem Dachboden in einer Kiste gefunden wurde. Sie wandte sich sofort an die Bank und bat um Auszahlung ihres Guthabens. Zu ihrer Überraschung wurde ihr dies mit dem Hinweis verweigert, ein Guthaben sei nicht mehr vorhanden. Empört wandte sie sich an die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte.

Sparkasse zur Auszahlung verpflichtet

Die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Angelika Jackwerth stellte klar, dass die Sparkasse auch nach mehr als 30 Jahren noch zur Auszahlung des verbrieften Guthabens nebst angefallener Zinsen verpflichtet ist. Dabei hilft es einer Bank auch nicht, dass seit der letzten Transaktion Jahrzehnte vergangen waren. Denn die Sparkasse, die eine vollumfängliche Beweislast trifft, konnte die angebliche Auszahlung nicht beweisen. Das Kreditinstitut zahlte nicht nur das notierte Guthaben mit Zinsaufschlag, sondern auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Der Gang zum Gericht war nicht erforderlich.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Sparern

Sparern, die ihre alten Sparbücher wiedergefunden haben, wird häufig die Auszahlung durch die Bank verweigert. Wie sich herausstellt, ist das oftmals rechtlich unbegründet. Wenn das auch auf Sie zutrifft, prüfen wir Ihren Fall, damit auch Sie das Ihnen zustehende Geld nebst Zinsen ausgezahlt bekommen. Vereinbaren Sie gerne mit uns ein kostenfreies telefonisches Anwaltsgespräch. Hierzu erreichen Sie uns:  

• telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20 oder

• per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de oder

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Nutzen Sie auch gerne unser  Kontaktformular.  Die Anfrage ist unverbindlich und wird kurzfristig von uns beantwortet.


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