Am 21. Juni 2016 ist Schluss mit dem ewigen Widerrufsjoker - Fachanwalt informiert

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Nun ist es amtlich: am 18. Februar beschloss der Bundestag das Ende für den „Widerrufsjoker“ für Immobiliendarlehen. Die Verabschiedung des Gesetzes gilt auch rückwirkend für Altverträge (zwischen November 2002 und Juni 2010). Das Widerrufsrecht für neue abgeschlossene Kredite bei Darlehensverträgen beträgt 14 Tage nach Vertragsschluss. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung verlängert sich das Recht zum Widerruf auf maximal zwölf Monate. Bei Altverträgen beträgt die Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes am 21. März nur noch drei Monate.

Im Jahr 2002 fertigte das Bundesjustizministerium ein Muster zum Widerrufsrecht an. Viele Banken entschieden sich für eigene Formulierungen und schweiften meist inhaltlich und gestalterisch von den, nach neuem Recht gültigen, Vorgaben ab. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 erklärte der Bundesgerichtshof, dass das Widerrufsrecht der Kreditnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen sei. Daraus resultierte der sogenannte „Widerrufsjoker“. Diesen Formfehler machten sich viele Kreditnehmer zunutze.

Nun aber konnte die Bankenlobby einen Erfolg verzeichnen. Das ewige Widerrufsrecht ist nun endlich und die Frist zum Widerruf der Altverträge endet am 21. Juni 2016. Der Hintergrund war die Überlastung der Gerichte und die hohen Verluste, welche die Banken durch die Vielzahl von Verbrauchern, die ihre Widerrufsrechte in Anspruch nahmen, verbuchen mussten.

Um noch Gebrauch ihres Widerrufsrechts zu machen, sollten sie anwaltlichen Rat hinzuziehen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Finanzierung haben Sie die Möglichkeit, sich anwaltlich zu ihrem Widerrufsrecht beraten zu lassen. Die Frist endet am 21. Juni 2016.

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