Amazon darf Kunden den Zugang zu gekauften digitalen Inhalten nicht sperren

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Der Zugang zu gekauften digitalen Inhalten darf von Amazon nicht gesperrt werden. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.

Das OLG Köln hat eine für die Digitalbranche wichtige Entscheidung gefällt. Danach ist das Onlineunternehmen Amazon nicht berechtigt, Kunden den Zugang zu gekauften digitalen Inhalten zu verwehren. Dies gelte auch dann, wenn der Kunde aus anderen Gründen gesperrt ist (OLG Köln, Urt. v. 26.02.2016 - Az.: 6 U 90/15).

Sachverhalt

Ausgangspunkt war folgende Regelung in den AGB von Amazon:

„Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“

Entscheidung des Gerichts

Eine solche AGB-Regelung sei rechtswidrig und damit unwirksam, so die Kölner Richter.

Denn es sei unverhältnismäßig und benachteilige den Kunden unangemessen, wenn er keinen Zugang zu bereits erworbenen Inhalten mehr erhalte.

Darüber hinaus bestünde kein sachlicher Grund, bereits erhaltenen digitalen Content dem User wieder zu entziehen, wenn er für den Erhalt bereits das Entgelt entrichtet habe. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass auf Basis dieser Klausel sogar die Löschung digitaler Inhalte auf den Geräten des Kunden, z.B. auf dem Kindle oder im Amazon Cloud Player möglich wäre,

Das Gericht stellte weiterhin klar, dass nach seiner Auffassung jede Klausel, welche die Möglichkeit des Löschens von Inhalten an von Kunden erworbenen Nutzungsrechten vorsieht, unwirksam ist.

Fazit:

Wer heutzutage doch noch digitale Inhalte verkauft, muss akzeptieren, dass er auf die digitalen Inhalte des Kunden nicht gegen dessen Willen zugreifen kann. Wer sich hier weitergehende Rechte sichern will, sollte über sein Geschäftsmodell nachdenken und Regelungen über die Löschung kritisch prüfen. Es gilt auch nach dieser Entscheidung im IT-Recht: Besser vermieten als verkaufen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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